Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 104 Seiten
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erlauben, von der Gesellschaft weiterhin die ihnen von Rechts wegen zustehende Unterstützung erhalten. Dies betrifft namentlich die Sozialversicherungen (KV und IV), aber auch Eingliederungsmassnahmen sowie weitere Hilfeleistungen. Zudem entspricht diese Forderung (sofern es sich um Behinderungen handelt) auch dem Auftrag aus Artikel 8 Absatz 4 BV, auf Gesetzesstufe Massnahmen zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit einer Behinderung vorzusehen.131
1.4.1.3.6 Schutz der Kinder (Art. 11 BV)
Artikel 11 BV verleiht Kindern und Jugendlichen einen Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Wie schon bei den anderen Grundrechten wird auch hier der Embryo in vitro vom Geltungsbereich dieser Bestimmung nicht erfasst.132 Artikel 11 BV ist aber immerhin bei der Auslegung anderer Normen zu berücksichtigen, was namentlich dazu führt, dass ein allfälliges Risiko für PID-bedingte Schädigungen von Embryonen und somit von Kindern, die im Rahmen einer IVF mit PID geboren werden, zu beachten ist. Wie bei Artikel 10 Absatz 1 und 2 BV aufgezeigt, wäre die PID auch aus der Sicht von Artikel 11 BV zu verbieten, wenn Kinder aufgrund ihrer Durchführung geschädigt zur Welt kämen oder ein grosses Risiko einer schweren Schädigung bestünde. Ansonsten kann aber aus Artikel 11 BV mit Blick auf die Zulässigkeit oder die Rahmenbedingungen der PID nichts abgeleitet werden.
1.4.1.4 Fazit
Als wichtigstes Resultat der verfassungsrechtlichen Betrachtung der PID ist festzuhalten, dass die PID unter geltender Verfassung nur (aber immerhin) zulässig ist, um die Übertragung einer schweren Krankheit zu verhindern oder die Unfruchtbarkeit zu bekämpfen. Andere Indikationen sind nicht erlaubt. Zudem lässt es die geltende Verfassung de facto nicht zu, die PID gemäss geltender medizinischer Praxis durchzuführen (Begrenzung der Anzahl zu entwickelnder Embryonen, Verbot der Kryokonservierung von Embryonen).
1.4.2 Bundesgesetzgebung
Fortpflanzungsmedizingesetz
Seit Inkrafttreten des FMedG ist die Durchführung der PID in der Schweiz untersagt: Artikel 5 Absatz 3 FMedG verbietet ausdrücklich das Ablösen einer oder
131 Vgl. Patrick Sutter, Wissenschaft und Ethik in der Rechtsetzung, Eine Untersuchung über die Legitimation nicht-juristischer Expertise im Rechtsetzungsverfahren am Beispiel der PID, Bern 2006, S. 243 ff. und 321 ff.
132 Vgl. Ruth Reusser/Kurt Lüscher, Kommentar zu Artikel 11 BV, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2008, Rz. 7.