Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 104 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 53Fedlex · Erläuternder Bericht

mehrerer Zellen von einem Embryo in vitro und deren Untersuchung. Begründet wurde das Verbot in der Botschaft zum FMedG wie folgt:133

- Das Ablösen einer Zelle stelle für den einzelnen Embryo ein Risiko dar, dessen Langzeitfolgen nicht bekannt sind.

- Es bestehe die nicht näher bezifferbare Möglichkeit, dass ein genetischer Defekt nur in den untersuchten Zellen vorliegt, was zu einer schwerwiegenden Fehldiagnose führen würde.

- Dem möglichen Vorteil für das betroffene Paar stünden schwere Bedenken bezüglich einer immer weiter ausgebauten und verfeinerten Embryonenselektion gegenüber, wobei die Grenzziehung zwischen erlaubter Prävention und unerwünschter Selektion kaum mehr möglich sei.

- Die PID führe zu einem Automatismus zwischen einem mutmasslichen genetischen Schaden und der Verwerfung des ungeborenen Lebens, der in der Pränataldiagnostik keine Parallele habe.

Mit Blick auf die Rahmenbedingungen der PID gilt Folgendes: In Ausführung von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c BV, letzter Teilsatz, bestimmt Artikel 17 FMedG, dass pro Zyklus höchstens drei Embryonen entwickelt werden dürfen (Abs. 1) und dass die Kryokonservierung von Embryonen verboten ist (Abs. 3). Zulässig ist nach geltendem Recht die Verhinderung der Übertragung einer schweren Krankheit mittels Samenspende, Polkörperdiagnostik oder Spermienselektion (Art. 5 Abs. 2 FMedG). Für die Anwendung von Fortpflanzungsverfahren ist gemäss Artikel 8 FMedG eine Bewilligung des Kantons nötig, die an ebenfalls im FMedG festgelegte Voraussetzungen geknüpft und mit bestimmten Pflichten (insb. betr. Berichterstattung) verbunden ist.

Gesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen

In Folge des Verbots der PID im FMedG verzichtet das Gesetz vom 8. Oktober 2004134 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) auf die Regelung genetischer Untersuchungen an Embryonen in vitro. Es bezieht sich nur auf genetische Untersuchungen an geborenen Personen oder Föten während der Schwangerschaft (PND), nicht aber auf Untersuchungen an extrakorporalen Embryonen vor der Schwangerschaft.

1.4.3 Parlamentarische Vorstösse auf Bundesebene

Das Verbot der PID und die Rahmenbedingungen der IVF-Verfahren, insbesondere die Einschränkung auf die Entwicklung von höchstens drei Embryonen pro Zyklus und das Verbot der Kryokonservierung, haben im Parlament immer wieder zu Vorstössen und intensiven Diskussionen geführt:

- Noch vor Inkrafttreten des FMedG reichte Nationalrätin Barbara Polla am 28. November 2000 die parlamentarische Initiative «Präimplantationsdia-

133 Botschaft vom 26. Juni 1996 über die Volksinitiative «zum Schutz des Menschen vor Manipulationen in der Fortpflanzungstechnologie (Initiative für menschenwürdige Fortpflanzung, FMF)» und zu einem Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG), BBl 1996 III 205, Ziff. 322.135.

134 SR 810.12