Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 104 Seiten
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1.4.1.3.3 Persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV)
Das Grundrecht der persönlichen Freiheit schützt gemäss Wortlaut von Artikel 10 Absatz 2 BV namentlich die körperliche und geistige Unversehrtheit sowie die Bewegungsfreiheit. Der weitere Umfang der persönlichen Freiheit wurde durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts präzisiert. Als Grundsatz hat das Bundesgericht festgehalten, dass darunter alle elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung zu verstehen sind.118 Im Sinne des Schutzes der individuellen Selbstbestimmung sind darunter auch die Verfügungsfreiheit über den eigenen Körper und die Gestaltung des eigenen Lebens zu verstehen, worunter auch Fragen der Fortpflanzung fallen.119 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen der persönlichen Freiheit auch der Wunsch nach Kindern und der Zugang zu Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung geschützt.120 Mit Blick auf die PID ist die persönliche Freiheit deshalb aus zwei Perspektiven zu beleuchten:
- aus der Sicht des Embryos betreffend das Recht auf körperliche Integrität;
- aus der Sicht der betroffenen Frau bzw. des betroffenen Paares betreffend den freien Entscheid zur Durchführung einer PID.
Für das Recht auf körperliche Integrität des Embryos gilt das Gleiche wie für das Recht auf Leben (vgl. Ziff. 1.4.1.3.2). Der Embryo in vitro ist nicht Grundrechtsträger. Obwohl er einer invasiven Zellentnahme unterworfen wird, kann aus dem Recht auf körperliche Integrität nichts für ihn abgeleitet werden. Wie beim Recht auf Leben ist aber auch hier eine gewisse Vorwirkung zu beachten: Das Recht des aus einem PID-Verfahren hervorgegangenen Kindes auf körperliche Integrität hat zur Folge, dass die PID zu verbieten wäre, wenn sie gesundheitsschädigende Auswirkungen auf das Leben des Kindes hätte.
Auf der Seite des betroffenen Paares betrifft die persönliche Freiheit bei PID-Verfahren den Wunsch nach einem eigenen Kind, das frei ist von einem bestimmten genetischen Merkmal. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
- Die persönliche Freiheit betrifft nicht sämtliche, sondern nur die elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung. Insbesondere bei einer PID zur Auswahl nach einem genetischen Merkmal, das für das Kind nicht gesundheitsrelevant ist, stellt sich die Frage, ob es dabei noch um eine elementare Erscheinung der Persönlichkeitsentfaltung des betroffenen Paares geht. Die persönliche Freiheit kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht einer allgemeinen Handlungsfreiheit gleich, weshalb sich der Einzelne nicht «gegenüber jedem staatlichen Akt, der sich auf die persönliche Lebensgestaltung auswirkt», darauf berufen kann; auch schützt
118 BGE 130 I 16, E. 5.2.
119 Rainer J. Schweizer, Kommentar zu Artikel 10 BV, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2008, Rz.
25 ff.
120 BGE 119 Ia 460 und 115 Ia 234, in denen das BGer schon vor Inkrafttreten von Artikel
119 BV festhielt, dass ein generelles Verbot der heterologen Insemination und der IVF mit der persönlichen Freiheit nicht vereinbar sei. Ausführlich dazu die Botschaft über die Volksinitiative «zum Schutz des Menschen vor Manipulationen in der Fortpflanzungstechnologie (Initiative für menschenwürdige Fortpflanzung, FMF)» und zu einem Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG), BBl 1996 III 205, Ziff. 22.03.