Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 104 Seiten

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die persönliche Freiheit «nicht vor jeglichem physischen oder psychischen Missbehagen».121

- Selbst wenn eine elementare Erscheinung der Persönlichkeitsentfaltung betroffen ist, schliesst dies eine Einschränkung der persönlichen Freiheit nicht aus, sofern ein öffentliches Interesse oder der Schutz von Grundrechten Dritter die Einschränkung rechtfertigt und diese verhältnismässig ist (vgl. Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Artikel 119 BV hat diesbezüglich eine Grenze gezogen und lässt Fortpflanzungsverfahren und somit auch die PID nur zur Bekämpfung der Unfruchtbarkeit und zur Verhinderung der Übertragung einer schweren Krankheit zu. Sollten im Anschluss an eine Verfassungsänderung weitere Indikationen hinzukommen, wären die Ansprüche aus der persönlichen Freiheit insbesondere mit der Menschenwürde (als Verfassungsprinzip sowie im Sinne des Schutzes des Anteils des Embryos in vitro an der Menschenwürde) abzuwägen (vgl. Ziff. 1.4.1.3.1).

Die Ansprüche des betroffenen Paares aus dem Grundrecht der persönlichen Freiheit betreffen auch Aspekte der praktischen Durchführung der PID. Aus dem Grundsatz der physischen und psychischen Unversehrtheit fliesst namentlich der Anspruch auf ein Verfahren, welches die betroffene Frau nur in dem Masse belastet, als es für die medizinisch richtige Durchführung nötig ist. Beispielsweise sind dem medizinischen Standard widersprechende Verlängerungen des Verfahrens und zusätzliche hormonelle Stimulationen zu vermeiden, was bei der PID für die Entwicklung von mehr als drei Embryonen pro Zyklus und die Zulassung derer Kryokonservierung spricht.122 Ausserdem ergibt sich aus dem Schutz der individuellen Selbstbestimmung, dass das betroffene Paar über jeden Verfahrensschritt, der seine Rechte in irgend einer Form beeinträchtigt, informiert werden und dazu seine Zustimmung erteilen muss.

1.4.1.3.4 Recht auf Familie und Schutz der Familie (Art. 13, 14, 41 Abs. 1 und 116 Abs. 1 BV)

Artikel 119 Absatz 2 BV nennt in seinem Einleitungssatz den Schutz der Familie als eines der Elemente, die der Gesetzgeber im Bereich der Fortpflanzungsmedizin besonders zu berücksichtigen hat. Dabei geht es nicht so sehr um die grundrechtlichen Aspekte im Sinne des Rechts auf Familie, sondern vielmehr um die Familie als gesellschaftliche Institution. Als solche steht die Familie auch im Fokus der Artikel 41 Absatz 1 BV (Schutz und Förderung von Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern) und 116 Absatz 1 BV (Berücksichtigung der Bedürfnisse der Familie durch den Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben). Die Gründe, welche für den Schutz der Familie bei Artikel 119 BV vorgebracht wurden, sind aber in keiner Form speziell PID-relevant, sondern es handelt sich vielmehr um Punkte, welche die IVF ganz generell betreffen: Die Familie als Grundform gesellschaftlichen Zusammenlebens soll in ihrer Zusammensetzung vor verschiedenen Gefahren der Fortpflanzungsmedizin bewahrt

121 Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Kommentar zu Artikel 10, Rz. 22; BGE 130 I 369, E. 2.

122 Auch hier hat aber der Verfassungsgeber mit dem letzten Teilsatz von Artikel 119 Absatz

2 Buchstabe c BV eine Grenze gezogen und die persönliche Freiheit eingeschränkt.