Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 41 Seiten

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Biomedizinkonvention , welche die Schweiz ratifiziert hat, und müsse in der Bundesverfassung nicht wiederholt werden.

Eine Stellungnahme aus dieser Gruppe (1 %) geht zusätzlich auf weitere Aspekte von Artikel 119 BV ein bzw. fordert eine generelle Neubeurteilung der in Artikel 119 BV festgehaltenen Grundsätze (Uni LU-br). Sie weist in diesem Zusammenhang auf die Gefahr hin, dass bei Annahme der vom Bundesrat vorgeschlagenen Revision einem Bedarf nach umfassender Revision von Artikel 119 für längere Zeit nicht Rechnung getragen werden könne. Es sei rechtsstaatlich problematisch, und wohl auch dem Stimmvolk schwierig zu vermitteln, eine Verfassungsbestimmung in kurzer Zeit mehrmals anzupassen. Die Verfassung sei ein Regelwerk, das eine hohe Stabilität aufweisen sollte.

• Die verbleibenden 16 Teilnehmenden (18 %) äussern sich nicht spezifisch zum Verfassungsartikel, fordern aber auf Gesetzesstufe eine Erweiterung der Indikationen, was de iure nur möglich ist, wenn auch auf Verfassungsstufe eine weitere Öffnung stattfindet (GE, VD, SP, AWS, CHUV, CPMA, EZEN, FMH, H+, MAM, ProCrea, SGED, SGMG, SGP, SHV, SVBG). Gefordert wird die Erweiterung der Indikationen namentlich zur Zulassung der PID für HLA-Typisierungen ("Retter-Babys") und zur Erkennung von spontan auftretenden numerischen Chromosomenstörungen wie Trisomie 21. Zum Teil wird aber auch generell verlangt, dass die PID unter den gleichen Voraussetzungen erlaubt sein solle wie die PND (Details hierzu cf. Ziff. 4.2.3 zu Art. 5a).

4 Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes

4.1 Ingress

Es sind diesbezüglich keine Bemerkungen eingegangen.

4.2 Kindeswohl und Zulässigkeit der Verfahren (Art. 3 Abs. 4, Art. 5 und 5a)

4.2.1 Art. 3 Abs. 4 Kindeswohl

Artikel 3 Absatz 4 verbietet die posthume Verwendung von Keimzellen, imprägnierten Eizellen und Embryonen.

FVS unterstützt diese Beschränkung nicht und verlangt die Streichung von Absatz 4. FVS ist der Überzeugung, dass über die Verwendung von Keimzellen, imprägnierten Eizellen oder Embryonen allein die Betroffenen entscheiden sollten.

8 Übereinkommen vom 4. April 1997 zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin (Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin), SR 0.810.2.