Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 41 Seiten
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das grosse Missbrauchs- und Gefahrenpotential, das mit der PID verbunden sei. Es dürfe zu keinem Zeitpunkt erlaubt sein, Eigenschaften wie Haarfarbe oder Geschlecht frei zu wählen. PI hält es zudem für wichtig, dass die Zumutbarkeit für die Eltern ausschlaggebend für eine Bewilligung zur Durchführung einer PID sei, und begrüsst deshalb die beantragte Regelung.
39 Teilnehmende halten die beantragte Indikationenregelung für zu restriktiv und fordern eine Lockerung der in den Buchstaben a-d niedergelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen (BS, GE, JU, SG, TI, VD, ZH, FDP, SP, AGER, AWS, CHUV, CPMA, EZEN, FMH, FVS, Gen Suisse, H+, interpharma, MAM, MERH, PHCH, Procrea, SEK, SGED, SGGG, SGMG, SGP, SGRM, SHV, SULM, svbg, Uni BE-m, Uni GE/IEB, Uni LU-br, Uni NE, USZ, UZH, Viollier):
• 16 Teilnehmende sind der Überzeugung, dass Absatz 2 gänzlich gestrichen bzw. die
PID unter denselben Voraussetzungen zulässig sein sollte wie die PND (SG, VD, FDP, SP, AGER, Gen Suisse, H+, interpharma, MERH, SGED, SGGG, SHV, SULM, Uni GE/IEB, USZ, UZH). Es sei nicht einsichtig, weshalb die PID strengeren Indikations-, Bewilligungs- und Kontrollregelungen unterworfen werden sollte als pränataldiagnostische Verfahren. Obschon die PID in vielen europäischen Ländern seit rund 20 Jahren praktiziert werde, seien keine nennenswerten Missbrauchsfälle bekannt geworden. Es brauche bei der PID deswegen keine rigidere Missbrauchsprävention als bei der Chorionzottenbiopsie/Amniozentese.
• 17 Teilnehmende fordern die Streichung von Buchstabe b (TI, VD, AWS, CHUV,
CPMA, FMH, H+, interpharma, MAM, PHCH, SEK, SGGG, SGMG, SGRM, SGP, Uni BE-m, Uni NE). Die darin festgehaltenen Zulässigkeitsvoraussetzungen seien schwierig umzusetzen, würden grosse Interpretationsprobleme verursachen und würden demzufolge zu unterschiedlichen und ungerechten Anwendungen führen. Im Übrigen sei die Beschränkung auf Krankheiten, die „vor dem 50. Lebensjahr ausbrechen“, nicht nur diskriminierend, sondern arbiträr und auch nicht praktikabel. So könne nicht vorausgesagt werden, ob z.B. eine Chorea Huntington vor oder nach dem 50. Lebensjahr ausbreche.
Insel und Uni BE-m schlagen vor, Buchstabe b folgendermassen zu formulieren: „…und es wahrscheinlich ist, dass die Krankheit zu einer erheblichen Einschränkung der Lebensqualität und der Lebenserwartung führt.“
Uni ZH beantragt, auf die in Buchstabe b verankerte Altersgrenze zu verzichten. JU wünscht, dass diese überprüft und gegebenenfalls erhöht werde.
• 16 Teilnehmende sprechen sich für die Zulassung des sogenannten Aneuploidie-
Screenings für infertile Paare aus (BS, SP, AGER, CHUV, FMH, Gen Suisse, H+, MERH, PHCH, SGMG, SULM, Uni LU-br, Uni NE, USZ, UZH). Die Tatsache, dass einige Studien auf die fehlende Wirksamkeit der PID bei Infertilität hinweisen, dürfe kein Grund sein, das Aneuploidie-Screenings bei infertilen Paaren zu verbieten (CHUV, SULM).
Des Weiteren verlangen zwei Teilnehmende ausdrücklich, das Aneuploidie-Screening auch fruchtbaren Paaren in fortgeschrittenem Alter zum Ausschluss insbesondere einer Trisomie 21 zu erlauben (FMH, SULM).
Schliesslich fordern vier Teilnehmende, man sollte im Rahmen einer PID zur Behandlung einer genetisch bedingten Fertilitätsstörung oder zur Verhinderung der Übertragung der Veranlagung für eine schwere Krankheit auch spontan auftretende Genmutationen sowie Chromosomenaberrationen, die keinen Einfluss auf die Fertilität haben, nachweisen dürfen (Gen Suisse, MAM, SGMG, SULM). Eine gesetzlich festgelegte Beschränkung der PID auf sogenannte „übertragene“