Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 41 Seiten

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4.3.1 Art. 5b Einwilligung des Paares

Gemäss Grüne und KAD SZ ist die Regelung der Einwilligung richtig und angemessen. ASDV hingegen ist der Meinung, dieser Artikel sei nur toter Buchstabe, weil er in keiner Weise garantieren würde, dass die Einwilligenden überhaupt verstünden, worum es sich beim Verfahren handle.

SGMG schlägt vor, in Absatz 1 den zweiten Satz zu streichen, der eine Pflicht zur erneuten Einwilligung nach drei erfolglosen Zyklen vorsieht; Absatz 4 (Hinweis auf das Selbstbestimmungsrecht vor jedem Verfahrensschritt) sei ausreichend.

12 Vernehmlassungsteilnehmende (VD, CHUV, CPMA, Insel, MAM, PLANeS, ProCrea, SGED, SGRM, SPO, SULM, Uni BE-m) regen an, dass in Absatz 2 nicht nur für das Reaktivieren von imprägnierten Eizellen, sondern (zumal die Aufbewahrung von Embryonen neu zulässig sein soll) auch für das Reaktivieren von Embryonen die Einwilligung des Paares zu verlangen sei. SGMG würde diesen Absatz streichen, weil Absatz 4 genüge.

Uni GE / IEB verlangt die Streichung von Absatz 3, wonach ein Fortpflanzungsverfahren, bei dem das erhöhte Risiko einer Mehrlingsschwangerschaft besteht, nur durchgeführt werden darf, wenn das Paar auch mit der Geburt von Mehrlingen einverstanden ist. Diese Bestimmung sei letztlich nicht praktikabel. TI hingegen regt an, hier noch einen neuen Absatz einzuführen, gemäss welchem über die Risiken im Zusammenhang mit Mehrlingsschwangerschaften speziell aufzuklären ist.

Uni ZH, AGER, FMH, MERH, SGGG und USZ verlangen die Aufhebung von Absatz 4, gemäss welchem das betroffene Paar vor jedem Verfahrensschritt auf sein Selbstbestimmungsrecht aufmerksam zu machen ist. Dies sei eine Selbstverständlichkeit; gleichzeitig sei die Vorschrift unpraktikabel, weil nicht geklärt sei, was denn die einzelnen Verfahrensschritte überhaupt seien. TI hingegen wünscht eine Ergänzung in Absatz 4, aus der klar hervorgeht, wer das Paar auf sein Selbstbestimmungsrecht hinzuweisen habe. Dies solle Aufgabe der Ärztin bzw. des Arztes sein.

4.3.2 Art. 6 Information und Beratung

Grüne und KAD SZ finden die Regelung der Beratung richtig und angemessen. Gemäss ASDV hingegen ist es unrealistisch zu glauben, dass ein Arzt gemäss Stand der Wissenschaft informieren und sich zugleich sicher sein könne, dass die Betroffenen die Information auch verstanden haben.

FDP verlangt in Absatz 1 die Streichung des Worts "hinreichend".

4.3.3 Art. 6a Information und Beratung bei Fortpflanzungsverfahren zur Vermeidung

der Übertragung einer schweren Krankheit

Grüne, FVS und KAD SZ erklären sich mit der Regelung ausdrücklich einverstanden. ASDV hingegen hält die Informations- und Beratungspflicht sowie die aufgezählten Inhalte der Informationen generell für unpraktikabel bzw. für nichts als fromme Wünsche.