Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 41 Seiten
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genetische Erkrankungen, welche die Untersuchung von Neumutationen verbiete, sei sachlich unbegründet und nicht nachvollziehbar.
• FVS und Viollier verlangen, dass die PID immer dann zulässig sein sollte, wenn
medizinische Gründe vorliegen, welche zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls einen Schwangerschaftsabbruch jenseits der 12. Schwangerschaftswoche erlauben würden. In die gleiche Richtung geht ein konkreter Formulierungsvorschlag von Uni GE / IEB betr. Absatz 2 Buchstabe b. Uni GE / IEB fordert, dass der Bezug zu den Abtreibungsvoraussetzungen gemäss Artikel 119 StGB explizit in den Gesetzestext aufgenommen werden sollte.
• 11 Teilnehmende sprechen sich für die Streichung von Buchstabe c aus (TI, FDP,
AWS, FMH, H+, MAM, MERH, SGMG, SGP, SULM, Uni BE-m). Es sei schwer vorherzusagen, ob sich eine Therapie als wirksam und zweckmässig erweise. Demzufolge sei die Umsetzung dieser Bestimmung äusserst schwierig. Zudem müsse die in Frage stehende Therapie nicht nur wirksam und zweckmässig sein, sondern überdies zu einer signifikanten Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Lebensqualität führen.
Als Alternative zur Streichung von Buchstabe c schlagen, SULM und Uni Be-m folgende Formulierung vor: „keine Therapie zur Bekämpfung der schweren Krankheit zur Verfügung steht, die zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Lebensqualität führt.“
• 10 Teilnehmende fordern grundsätzlich die Zulassung der HLA-Typisierung zwecks
Auswahl eines Embryos („Retter-Baby“), der gewebeverträglich mit einem schwer erkrankten Geschwister ist (BS, CHUV, EZEN, interpharma, Procrea, SGP, SULM, Uni GE/IEB, Uni LU-br, Uni NE). Die Möglichkeit der Selektion nach HLA-Typ müsse nicht zwangsläufig eine Instrumentalisierung bedeuten, sondern sei einer Beurteilung im Einzelfall zu unterziehen. Gemäss SGP sollte eine Gewebeverträglichkeitsprüfung allerdings nur dann vorgenommen werden, wenn zugleich im selben Verfahren ausgeschlossen werde, dass das „Retter-Baby“ ebenfalls Anlageträger für die gleiche Krankheit sei. Die HLA-Typisierung dürfe nie alleiniger Zweck einer PID sein.
8 Teilnehmende halten die Indikationenregelung für zu liberal und plädieren allesamt für ein Verbot der PID (LU, CVP, BA, HLI, SBK-CES, Uni BE-t, vahs, VKAS). So ist BA etwa der Überzeugung, dass die Durchführung der PID nicht auf wenige Indikationen beschränkt werden könne, und verweist dabei auf die internationale Praxis der letzten Jahre. Sobald neue Testverfahren auf dem Markt zur Verfügung stünden, würden sie auch angeboten. LU gibt zu bedenken, dass mit der PID die gezielte Verwerfung und Eliminierung von Embryonen in Kauf genommen werde, auch wenn gemäss der Vorlage die PID nur unter strengen Rahmenbedingungen zugelassen werden sollte. Die Gefahr sei gross, dass bald weitergehende Forderungen folgten und die Tendenz zunehme, die Selektion von Embryonen für eugenische und soziale Zwecke zu instrumentalisieren.
4.3 Einwilligung, Beratung und Datenschutz (Art. 5b-6b)
Zu diesen Bestimmungen kamen generell nur sehr wenige Rückmeldungen. Als einzige Ausnahme ist Artikel 5b Absatz 2 zu nennen, zu welchem sich 13 Vernehmlassungsteilnehmende äusserten, allesamt mit der gleichen Anregung.