Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 41 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht
4.2.2 Art. 5 Zulässigkeitsvoraussetzungen von Fortpflanzungsverfahren
Artikel 5 benennt die Voraussetzungen, unter denen die Anwendung von Fortpflanzungsverfahren zulässig ist.
Insgesamt äussern sich acht Teilnehmende zu Artikel 5 (JU, NE, VD, ZG, CFCH, CHUV, KAD SZ, Uni LU-br).
NE begrüsst die Formulierung von Artikel 5.
JU und CFCH heissen die restriktiven Zulässigkeitsvoraussetzungen von Fortpflanzungsverfahren ausdrücklich gut.
KAD SZ ist mit der Streichung der in Buchstabe b bislang verankerten Bedingung, dass die schwere Krankheit auch unheilbar sein muss, einverstanden.
VD und CHUV schlagen vor, die in Buchstabe b verankerte Zulassungsvoraussetzung, dass es sich bei der Krankheit um eine schwere Krankheit handeln muss, zu streichen. Gemäss Uni LU-br gibt es gute Gründe, die Indikationen für Fortpflanzungsverfahren zu erweitern. Über eine solche Öffnung der Indikationen, namentlich über eine Zulassung der Auswahl immunkompatibler Embryonen („Retter-Babys“) sowie des Screenings auf Chromosomenstörungen, sollte im Rahmen einer grundlegenden Reform des FMedG offen diskutiert werden.
ZG ist der Ansicht, dass der in Buchstabe b sowie in Artikel 5a Absatz 1 verwendete Begriff der schweren Krankheit zu wenig genau definiert sei. Darin liege faktisch ein grosser Ermessensspielraum, der letztlich den Zugang zu einer Lockerung der Restriktionen der PID öffne. ZG schlägt deshalb vor, die Krankheiten, die eine PID rechtfertigen, in einen Katalog auf Verordnungsstufe aufzunehmen.
4.2.3 Art. 5a Untersuchung des Erbgutes von Keimzellen oder von Embryonen in
vitro und deren Auswahl
Absatz 1
Absatz 1 bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen die Untersuchung des Erbgutes von Keimzellen und deren Auswahl zulässig ist. Insgesamt äussern sich vier Vernehmlassungsteilnehmende zu dieser Bestimmung (AWS, MAM, Procrea, Uni BE-m). AWS, MAM und Uni BE-m geben zu bedenken, dass sich das Erbgut von Keimzellen nicht direkt untersuchen lasse, ohne dass die untersuchte Keimzelle zugrunde gehe (Ausnahme: Polkörperdiagnostik). Der Wortlaut des Artikels sollte deshalb überdacht und entsprechend angepasst bzw. präzisiert werden (AWS, Uni BE-m). MAM verlangt die Streichung von Absatz 1.
Procrea verlangt ebenfalls die Streichung von Absatz 1, da Procrea davon ausgeht, dass Absatz 1 die Polkörperdiagnostik verbiete. Nach Procrea soll diese allerdings zulässig bleiben.
Absatz 2
Absatz 2 schreibt die Zulassungsvoraussetzungen der PID fest und stellt damit das Herzstück der Neuregelung dar. Gut zwei Drittel der Vernehmlassungsteilnehmenden (62) äussern sich explizit hierzu.
15 Teilnehmende sind mit der beantragten restriktiven Zulassungsregelung einverstanden (AI, BE, GR, SZ, TG, VS, ZG, GDK, CSP, Grüne, SVP, insieme, PI, SBK-ASI, SIG); AI, BE, Grüne, insieme, SBK-ASI lehnen dabei gleichzeitig eine Erweiterung des zulässigen Anwendungsbereiches der PID ausdrücklich ab. Dabei verweisen sie auf