Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 41 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht

3 Stellungnahmen zu Artikel 119 BV

Die 87 inhaltlichen Rückmeldungen können mit Bezug auf Artikel 119 BV in folgende 4 Gruppen unterteilt werden:

• 33 Teilnehmende (36 %), darunter die Mehrheit der Kantone, sind mit der

vorgeschlagenen Formulierung von Artikel 119 BV einverstanden, wovon die Hälfte dies ausdrücklich festhält (AG, GR, JU, SG, SZ, TG, ZH; Grüne, CVP-Frauen, CFCH, CP, Insel, KAD SZ, PLANeS, SPO, Uni BE-m, VIPS). Die andere Hälfte äussert sich implizit zustimmend zur Neuformulierung von Artikel 119, was daraus abzuleiten ist, dass sie der Vorlage ganz generell zustimmt (AI, BE, BL, FR, NE, NW, OW, SO, VS, ZG, GDK, SVP, PI, SBK-ASI, SGN, SIG).

BS äussert sich zwar ebenfalls zustimmend zum Entwurf von Artikel 119 BV, wünscht aber gleichzeitig im Rahmen der Bemerkungen zur Regelung der zulässigen Indikationen auf Gesetzesstufe, dass die Nichtzulassung des Aneuploidie-Screenings und der HLA-Typisierung nochmals überdacht werde. Deren Zulassung ist ohne weitergehende Öffnung auf Verfassungsstufe aber nicht möglich, weshalb BS nicht vorbehaltslos zu dieser Gruppe gezählt werden kann. Auch AWS und ProCrea stimmen der Formulierung von Artikel 119 BV ausdrücklich zu, wünschen aber die Zulassung weiterer Indikationen auf Gesetzesstufe. Dabei gehen sie davon aus, dass dies möglich sei, ohne die Indikationen für Fortpflanzungsverfahren auf Verfassungsstufe liberaler zu formulieren. Ist die Indikation für ein Fortpflanzungsverfahren nach Artikel 119 BV erfüllt, können in den Augen dieser beiden Teilnehmenden die zulässigen Indikationen für PID-Verfahren unabhängig davon festgelegt werden.

• 20 Teilnehmende (23 %) verlangen, dass Artikel 119 BV in der aktuellen Fassung

bestehen bleibt. Diese Forderung kommt hauptsächlich von Seite der PID-Gegner und wird zumeist ausdrücklich gestellt (CSP, EVP, EDU, KVP, Anthro, ASDV, BA, SBK-CES, HLI, insieme, SEK, Uni BE-t, VAHS, VKAS). Bei einzelnen Vernehmlassungsteilnehmenden kann sie aus der generellen Ablehnung der Vorlage bzw. der PID abgeleitet werden (LU, CVP, EMK, SEA, SWK, VFG). Es dürfe im Bereich der Fortpflanzungsmedizin keine weitere Öffnung geben, insbesondere aus Gründen des Embryonenschutzes und zur Verhinderung einer sich einschleichenden Eugenik. SEK vertritt die Überzeugung, dass eine (verfassungs-)rechtliche Klärung des Status von Embryonen der Formulierung partikularer rechtlicher Bestimmungen im Rahmen biotechnologischer Verfahren vorausgehen müsse, und fordert, den Schutz vorgeburtlichen Lebens als Verfassungsziel festzuhalten.

• 18 Teilnehmende (21 %) fordern ausdrücklich eine weitergehenende Revision

von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c BV, insbesondere mit Blick auf die zulässigen Indikationen (BS, TI, FDP, AGER, FVS, GenSuisse, Interpharma, MERH, PHCH, SGGG, SGRM, SULM, Uni GE / IEB, Uni LU-br, Uni NE, USZ, UZH, Viollier; BS fordert dies unter Vorbehalt weiterer Abklärungen). Die 18 Stellungnahmen können danach unterteilt werden, ob sie zu den Indikationen nur inhaltliche Forderungen stellen, oder ob sie zugleich auch konkrete Vorschläge zur Formulierung von Artikel 119 BV einbringen: