Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 41 Seiten
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FVS, H+, Insel, SGMG, SULM, Uni BE-m, Viollier). Es sollte grundsätzlich analog zu anderen Bereichen vorgegangen werden. AWS, FMH, H+, Insel, SULM und Uni BE-m finden eine jährliche oder maximal halbjährliche Berichterstattung zur statistischen Erfassung der PID-Fälle ausreichend. Die Gefahr eines Missbrauchs der PID sollte in Anbetracht der Tatsache, dass IVF und PID für ein Paar (insbesondere für die Frau) eine grosse Belastung darstelle, nicht überbewertet werden. Viollier fügt an, dass die in Artikel 12 vorgesehenen Aufsichtsmassnahmen ausreichend seien.
SULM ist zudem der Meinung, dass die Regelung in Absatz 1 Buchstabe b nicht praktikabel sei, da zum Zeitpunkt der Einwilligung des Paares die beteiligten Laboratorien noch nicht bekannt seien, weil zwischen der Einwilligung und der Untersuchung mehrere Monate vergehen könnten.
Auch MAM bemerkt, dass es aufgrund der Dauer und Komplexität der notwendigen Vorarbeiten für ein Laboratorium praktisch unmöglich sei, unmittelbar nach der Einwilligung des betroffenen Paares seine Beteiligung zu garantieren. Er schlägt vor, dass die Meldung vor Beginn der Anwendung des Fortpflanzungsverfahrens stattfindet.
CPMA und PLANes schlagen vor, in Absatz 1 zu ergänzen, dass es sich um die Einwilligung des betroffenen Paares in die Durchführung eines Fortpflanzungsverfahrens mit Untersuchung des Erbguts handelt.
TI ist der Meinung, dass die Meldung entgegen Absatz 2 auch Angaben enthalten sollte, die auf bestimmte Personen schliessen lassen. Die Aufsichtsbehörde müsse das betroffene Paar und Patientendossier ausfindig machen können, falls eine Kontrolle oder Massnahme angezeigt ist.
4.4.8 Art. 12 Aufsicht
NE findet die Regelung der Aufsicht zu kompliziert. Aus der Sicht von NW gibt es in diesem Bereich eine Kompetenzüberschneidung zwischen Bund und Kantonen (Art. 12 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 10a Abs. 2 Bst. a). Gemäss TI ist klarer festzulegen, in welchen Fällen die kantonale Behörde und in welchen Fällen die zuständige Bundesbehörde eingreifen müsse und welche Mittel zur Verfügung stünden. BL ist für eine einheitliche Durchführung der Inspektionen, begrüsst die Anpassung von Absatz 2, wonach sowohl angemeldete als auch unangemeldete Inspektionen möglich sein sollen, und schlägt zusätzlich für die Inspektionen der Bewilligungsbehörde eine „Kann-Formulierung“ vor.
HLI bezweifelt grundsätzlich, dass die Bewilligungsbehörden ihrer Kontrollfunktion nachkommen. Weiter seien unangemeldete Inspektionen für eine seriöse Überwachung der Fortpflanzungszentren unerlässlich. Zu Absatz 4 bemerkt HLI, dass es gestützt auf die Statistiken der letzten Jahre nicht genüge, Kontrollaufgaben an andere Organisationen zu übertragen. Zur Überwachung der Fortpflanzungsmedizin sei eine Eidgenössische Kommission analog zur Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen notwendig, welche durch jährliche Beiträge der Bewilligungsinhaber finanziert werden solle.
4.4.9 Art. 14 Ausführungsbestimmungen
Zu dieser Bestimmung sind keine Bemerkungen eingegangen.