Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten

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sen, dem für eine Kartellabrede verantwortlichen Mitarbeiter den im Strafrecht geforderten Vorsatz nachzuweisen. Unter dem Strich bliebe dann nur die Sanktionsreduktion wegen des Compliance-Programms. Weiter könnte die Einführung von strafrechtlichen Sanktionen die Einschaltung von Strafgerichten bedingen und so die Kartellverfahren komplizieren.

Gerade um solche Aspekte vertieft zu klären, stellte der Bundesrat in Aussicht, dass, falls der Erstrat die Motion annehmen sollte, er bereit wäre, im Zweitrat die Einführung von Strafsanktionen gegen natürliche Personen im Kartellrecht als Prüfungsauftrag entgegenzunehmen.

1.1.3 Überweisung der Motion in der Fassung des Nationalrates

In ihrer ursprünglichen Form forderte die Motion, dass rechtsgenügende Compliance-Programme nicht nur zur Sanktionsminderung führen sollten, sondern unter gewissen gesetzlich festzulegenden Bedingungen sogar zur Sanktionsbefreiung.

Dem Nationalrat ging diese Schwächung des KG zu weit; er änderte die Motion in diesem Punkt und sah neu nur noch eine Minderung der Sanktion vor. Der Text des Vorstosses gemäss Nationalrat lautet deshalb wie folgt:

Der Bundesrat wird beauftragt, im Kartellgesetz durch eine ausdrückliche Regelung sicherzustellen, dass Unternehmen, welche ein hohen Anforderungen genügendes Programm zur Beachtung der kartellgesetzlichen Regelungen betreiben, mit einer reduzierten Verwaltungssanktion belegt werden können. Zur Stärkung der Compliance-Anstrengungen ... (Rest unverändert).

Ende August 2010 wurde die Motion in Folge des Ordnungsantrages Schweiger vom 21./22. Juni 2010 bezüglich der Einführung von Strafsanktionen gegen natürliche Personen im Kartellrecht nochmals in der WAK-S beraten3. Sie konnte sich dabei auf eine ausführliche Diskussionsunterlage der Verwaltung abstützen4. Obwohl das zuständige Departement am Antrag des Bundesrates auf Ablehnung festhielt, stimmte die WAK-S der Motion erneut zu. Am 21. September 2010 überwies auch der Ständerat die Motion mit der vom Nationalrat beschlossenen Änderung.

1.1.4 Vertiefende strafrechtliche Abklärungen

Die Einführung einer Sanktionsminderung bei Vorliegen eines rechtsgenügenden Compliance-Programms bedeutet keinen grossen Gesetzgebungsaufwand. Dies namentlich, weil eine entsprechende Sanktionsminderung schon nach geltendem Recht möglich ist. Anders verhält es sich mit der Einführung strafrechtlicher Sanktionen gegen natürliche Personen: Die institutionellen und verfahrensrechtlichen Strukturen eignen sich in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung nicht für die Einführung von Geld- und Freiheitsstrafen gegenüber Angehörigen von Unternehmen, die sich kartellrechtswidrig verhalten. Es braucht neue Lösungen, um Sanktionen gegen

3 Ordnungsantrag Schweiger, WAK-S, Sitzung vom 21./22. Juni 2010.

4 Vgl. http://www.seco.admin.ch/themen/02860/04210/index.html?lang=de.