Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten

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Problematisch bleibt zweitens die Bonusregelung. Zwar hat die neue Schweizerische Strafprozessordnung mit dem Abgekürzten Verfahren anerkannt, dass Zweckmässigkeitserwägungen und damit auch öffentliche Interessen zu einem Absehen von Strafen führen können, ähnlich wie zuvor schon Art. 13 VStrR. Zu solchen öffentlichen Interessen gehören besondere Ermittlungsprobleme im Kartellrecht allgemein und die weitere Gewährleistung der Wirksamkeit einer bisher bewährten Regelung bei Unternehmenssanktionen. Gleichwohl ist zu erkennen, dass sich der Charakter des Kriminalstrafrechts schleichend wandelt.

1.1.5 Weitere parlamentarische Vorstösse

In parlamentarischer Beratung befindet sich die ausformulierte Parlamentarische Initiative Kaufmann (08.443): „Existenzgefährdung infolge Kartellbussen verhindern“ (vgl. Anhang). Sie will bei Vorliegen von Compliance-Programmen die Sanktionsbefreiung ermöglichen und gleichzeitig Freiheitsstrafen einführen für fehlbare Mitarbeiter, die vorsätzlich Kartellabreden nach Artikel 5 Absatz 3 tätigen, wenn die beteiligten Unternehmen gemeinsam einen Marktanteil von mehr als 30 % aufweisen. Mit der Forderung nach Sanktionsbefreiung geht sie weiter als die Mo. Schweiger in der überwiesenen Form. Die WAK-S hat am 30. März 2010 beschlossen, der parlamentarischen Initiative vorläufig keine Folge zu geben5. Das Geschäft geht nun zur Beratung ins Plenum des Nationalrates. Im Plenum wurde es noch nicht behandelt.

Auch die hängige Motion de Buman (10.3302): „Für echten Wettbewerb und tiefere Preise“ fordert u.a. eine Sanktionierung natürlicher Personen, dies allerdings unter dem Vorbehalt, dass unerwünschte Nebenwirkungen auf andere Instrumente des Kartellrechts vermieden werden. Mit Erklärung vom 4. Juni 2010 beantragte der Bundesrat die Annahme der Motion. Im Plenum des Erstrats wurde sie noch nicht behandelt.

1.1.6 Erfahrungen des Auslands

Kartellrechtswidriges Verhalten wird weltweit uneinheitlich sanktioniert. Während in den meisten europäischen Staaten Kartellrecht über verwaltungsrechtliche Verfahren und Sanktionsmechanismen durchgesetzt wird, sehen zum Beispiel die USA eine stark ausgestaltete privatrechtliche Kartellrechtsdurchsetzung sowie die Möglichkeit von Kriminalstrafen gegen natürliche Personen vor. Obwohl auch in einzelnen Mitgliedstaaten der EU Strafsanktionen gegen natürliche Personen wegen Kartellrechtsverstössen verankert sind oder zumindest zur Diskussion standen, sind die europäischen Kartellrechtsordnungen grundsätzlich darauf ausgerichtet, primär Unternehmen und nicht Individuen ins Recht fassen. Ein solches Verständnis widerspiegelt auch die geltende Kartellrechtsordnung in der Schweiz.

5 Da bereits die Motion Schweiger den Bundesrat beauftragt, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten, ist in den Augen der Kommission (WAK-S) keine parlamentarische Initiative mehr notwendig, vgl. Medienmitteilung WAK-S vom 31. März 2010, abrufbar unter <http://www.parlament.ch/d/mm/2010/seiten/mm-wak-s-2010-03-31.aspx>.