Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten
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Vernehmlassungsunterlage KG
natürliche Personen in den heutigen Verfahrensablauf mit Verwaltungssanktionen gegen Unternehmen einzubetten, und dies ohne die Wirksamkeit der bisherigen Durchsetzungsinstrumente des KG zu gefährden.
Angesichts der sich abzeichnenden Überweisung der Motion Schweiger leitete das zuständige Departement parallel zu eigenen Abklärungen im ersten Quartal 2010 eine juristische Begutachtung durch Strafrechtsexperten ein, welche in dieser Vernehmlassungsunterlage berücksichtigt wird. Das Gutachten der Strafrechtsprofessoren GÜNTER HEINE, Universität Bern, und ROBERT ROTH, Universität Genf, ist unter: http://www.seco.admin.ch/themen/02860/04210/index.html?lang=de als Resultat dieser Abklärungen abrufbar. Professor Heine nahm sich in erster Linie den materiell-rechtlichen Bestimmungen an, Professor Roth den verfahrensrechtlichen Bestimmungen.
Die Gutachter betonen, dass bei Einführung von Kriminalstrafen sowohl materiellrechtlich als auch verfahrensrechtlich besondere rechtsstaatliche Voraussetzungen zu gewährleisten sind. Aber auch die Verwirklichung einschneidender verwaltungsrechtlicher Massnahmen ist nicht zur kleinen Münze zu haben, weil jedenfalls bestimmte EMRK-Standards zu beachten sind.
Irritierend in der Sicht der Gutachter ist, dass im 6. Kapitel 1. Abschnitt unter dem Titel „Verwaltungssanktionen“ disparate Rechtsfolgen erfasst sind. Denn bei der „Belastung“ von Unternehmen handelt es sich nach gesicherter Meinung um eine Rechtsfolge auch repressiver "strafrechtlicher Natur", während sich die neuen Verwaltungsmassnahmen gerade durch ihre rein präventive Wirkung kennzeichnen sollen. Diese Systematik unterminiert den Charakter von Variante A.
Nach Ansicht der Experten unterbindet in Variante A die Bezeichnung «Verwaltungsmassnahme», welche der ausgesprochen präventiven Ausrichtung der Institutionen entspricht, denn auch nicht das Risiko, dass die zu diesen Massnahmen führenden Verfahren als strafrechtliche Anklagen im Sinn von Artikel 6 EMRK beurteilt werden. Deshalb muss der Person, gegen die ermittelt wird, das Recht zugestanden werden, nicht zur eigenen Verurteilung beitragen zu müssen. Besondere Vorsicht ist auch gegenüber der Person erforderlich, welche das Unternehmen im Verfahren gegen dieses Unternehmen vertritt. Nicht nur kann sich der Vertreter in einem Konflikt zwischen seinem eigenen Interesse und demjenigen, das er vertritt, befinden, sondern er kann sich im Rahmen seiner Vertretung zusätzlich zu Aussagen veranlasst sehen, die ihn einer Massnahme aussetzen könnten. Auf dieses Argument wird weiter hinten unter Ziff. 2.2 ausführlicher zurückgekommen («Koordination mit der Verfolgung des Unternehmens»).
Diese Probleme stellen sich natürlich auch im Fall von Strafverfolgungen. Bei Variante B sind die Verfahren und die verfahrensführenden Behörden allerdings vollkommen getrennt, was die oben genannten Risiken verkleinert. Die Risiken bleiben aber angesichts der Verpflichtung zur Zusammenarbeit, der diese Behörden unterliegen, nicht weniger real (vgl. insbesondere Artikel 53b Abs. 4 des Entwurfs).
Es ist daher zu befürchten, dass – entgegen der Zielsetzung der Motion Schweiger – die Einführung von Verwaltungsmassnahmen oder Strafsanktionen zu einer Verringerung der Wirksamkeit der gegen Kartelle gerichteten Bestimmungen führen wird.