Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz

Mit dieser Neunivellierung, einschliesslich der Zollreduktion, bleibt das Brotgetreide weiterhin die wirtschaftlich attraktive Referenzkultur. Zudem ist es so möglich, die Märkte für Brot- und für Futtergetreide einem gemeinsamen Grenzschutzsystem anzunähern, ohne einen spezifischen Beitrag für Futtergetreide einzuführen, der ernsthafte und kostspielige Nachteile bei der Umsetzung mit sich bringen würde.

Weil den Faserpflanzen seit der Ausrichtung von Anbaubeiträgen der Durchbruch für technische Anwendungen (z.B. Formenguss, Baustoff) am Markt nicht gelungen ist und die Pflanzen somit keinen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten, soll kein spezifischer Beitrag mehr ausgerichtet werden. Die Wertschöpfung für pflanzliche Erzeugnisse ist im Bereich Nahrungs- und Futtermittel grösser, weshalb neue technische Verwendungen in Pilot- und Demonstrationsanlagen nicht weiter gefördert werden sollen. Artikel 59 soll daher ersatzlos gestrichen werden.

Ö Änderung von Art. 54 LwG

Ö Aufhebung von Art. 55, 56 und 59 LwG

Festsetzung der Zollansätze

Massgebend für den Zollschutz sind die vom Bundesrat festgesetzten Referenzpreise bzw. bei Zucker der Grundsatz, dass für verzollten Importzucker der gleiche Preis wie für Zucker im EU-Binnenmarkt gilt. Dieser Grundsatz basiert auf dem mit der EU vereinbarten Protokoll 2 zum Freihandelsabkommen von 1972. Die Zollansätze für Zucker und Getreide zur menschlichen Ernährung werden nach einem definierten und transparenten Verfahren monatlich oder vierteljährlich überprüft und in Abhängigkeit der Marktsituation häufig angepasst. Weil für die Bemessung kein Handlungsspielraum besteht und Anpassungen voraussichtlich mehr als einmal jährlich vorzunehmen sind, sollen aus verwaltungsökonomischen Gründen die Zollansätze künftig vom BLW festgelegt werden, unter Berücksichtigung der Vereinbarung mit der EU. Für häufige Anpassungen der Zollansätze soll mit einer Änderung von Art. 10 Abs. 3 des Zolltarifgesetzes der Bundesrat die Kompetenz ab 1. Januar 2014 dem EVD oder dem BLW übertragen können.

Ö Änderung von Art. 10 Abs. 3 ZTG

Spezialkulturen und Weinwirtschaft

Artikel 66 (Umstellungsbeiträge) ist hinfällig und wird gestrichen. Artikel 58 Absatz 2 wird aus denselben Gründen ebenfalls gestrichen. Bei den anderen Stützungsmassnahmen im Obstbau sind keine Änderungen vorgesehen. Sie wurden im Rahmen der AP 2011 angepasst und behalten im aktuellen Marktumfeld ihre Bedeutung.

Ö Aufhebung der Artikel 58 Absatz 2 und 66 LwG