Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
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Produktion und Absatz (2. Titel LwG)
aktuellen, inländischen Getreidebedarf und den ungleichen Schutz von Brot- und Futtergetreide an der Grenze soll dem Rückgang der Futtergetreideproduktion entgegengewirkt werden.
Beitrag für einzelne Kulturen
Zur Erreichung einer angemessenen Versorgungssicherheit soll für Kulturen, die einen wesentlichen Beitrag zur direkten oder indirekten Ernährung leisten und über einen ungenügenden Grenzschutz verfügen, ergänzend zu den Versorgungssicherheitsbeiträgen (vgl. Ziff. 2.3.2.5; Basisbeitrag sowie Förderbeitrag Ackerfläche und Dauerkulturen) eine zusätzliche Förderung ausgerichtet werden können. Vielfältige Fruchtfolgen stehen durch ausreichende Anbaupausen zur Krankheitsunterdrückung im Einklang mit einer effizienten Ressourcennutzung und einer reichhaltigen Kulturlandschaft. Der jährliche Anbau diverser Kulturen ermöglicht Know-How zu erhalten und bildet im Bedarfsfall die Grundlage, Produktion und Verarbeitung innert nützlicher Frist von der aktuellen Nachfrage hin auf die direkte und indirekte Ernährung der Bevölkerung ausrichten zu können.
Der Beitrag für Einzelkulturen zielt nicht darauf ab, marktbedingte Preisschwankungen auszugleichen. Die begünstigten Kulturen und die Beitragshöhe sollen alle vier Jahre überprüft werden, sofern Marktordnungsänderungen keine ausserterminlichen Anpassungen erfordern. Bei der Festlegung der betroffenen Kulturen und der Beitragshöhe berücksichtigt der Bundesrat insbesondere die Bedeutung einer Kultur oder einer Kulturkategorie für die Grundversorgung der Bevölkerung, die relative wirtschaftliche Attraktivität und die Entwicklung des Selbstversorgungsgrads des fraglichen Produkts bzw. der fraglichen Produkte.
Die Artikel 54 und 56 sollen durch einen neuen Artikel 54 ersetzt werden, der dem Bund die Möglichkeit einräumt, für einzelne Kulturen, die für die Versorgung der Bevölkerung wichtig sind oder werden können, Beiträge auszurichten. Die Aufhebung von Artikel 55 erfordert keine weiteren Anpassungen, da nach Artikel 17 LwG der Bund zur Festsetzung der Einfuhrzölle die Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen hat und nach Artikel 9 LwG der Bundesrat Vorschriften zur Unterstützung von Selbsthilfemassnahmen erlassen kann.
Mit den neuen Versorgungssicherheitsbeiträgen soll das Stützungsniveau für Ackerkulturen im Vergleich zum Grünland erhöht und so die wirtschaftliche Attraktivität von Futtergetreide verbessert werden (vgl. Ziff. 3.5.3). Um effektiv eine Stärkung des Futtergetreides zu erreichen, sollen die spezifischen Beiträge für Ölsaaten, Zuckerrüben, Proteinpflanzen, Pflanzgut von Kartoffeln sowie für Saatgut von Mais und Futterpflanzen entsprechend reduziert sowie der Referenzpreis und die maximale Grenzbelastung für Brotgetreide per 1. Juli 2014 um 3 Franken pro Dezitonne gesenkt werden. Der spezifische Anbaubeitrag für Zuckerrüben wird stärker gekürzt als die Unterstützung für Ackerkulturen erhöht wird, um der hohen Netto-Selbstversorgung des inländischen Marktes und der hohen relativen wirtschaftlichen Attraktivität Rechnung zu tragen. Die Änderung der Grenzbelastung für Brotgetreide erfolgt auf Stufe Verordnung, weshalb die Massnahmen keiner Änderung auf Gesetzesebene bedürfen.