Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
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Produktion und Absatz (2. Titel LwG)
und Dauerkulturen teilweise kompensiert. Dies hat die Preisdifferenz zwischen dem Brot- und dem Futtergetreide jedoch nicht auf einen Stand gesenkt, der proportional vergleichbar wäre mit jenem am europäischen Markt. Da die Rentabilität des Brotgetreides höher ist, wurde es in der Fruchtfolge dem Futtergetreide vorgezogen. Die Ausdehnung von Kunstwiesen und Silomaisflächen zeigt, dass ihre Produktion und Nutzung ökonomisch attraktiver sind als der Anbau von Futtergetreide. Auch andere Ackerkulturen, die dank des technischen und organisatorischen Fortschritts sowie in einigen Fällen aufgrund von Anbaubeiträgen attraktiver sind, haben zum anhaltenden Rückgang des Futtergetreides beigetragen.
Grundsätzlich legt das Parlament die Zollansätze fest, doch hat es in bestimmten Fällen die Exekutive dazu ermächtigt. Nach Art. 10 Abs. 3 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986117 (ZTG) kann der Bundesrat die Kompetenz zur Festsetzung der Zollansätze dem EVD übertragen, sofern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen erfordern. Die Zollansätze für Zucker sowie Getreide zur menschlichen Ernährung werden nach den in Art. 5a bzw. Art. 5b der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 definierten Berechnungsmodi vom EVD festgelegt. Monatlich überprüft das BLW die Zollansätze für Zucker nach dem Berechnungsschema und beantragt im Bedarfsfall dem EVD eine Anpassung der Zollansätze. Im Bereich Getreide zur menschlichen Ernährung erfolgt die standardisierte Überprüfung und, sofern die Kriterien erfüllt sind, die Antragstellung ans EVD vierteljährlich. Zur Gewährleistung einer grösstmöglichen Vorhersehbarkeit und Kontinuität wurden die Berechnungsmodalitäten in der AEV festgelegt. Die Folge dieses transparenten Vorgehens ist, dass bei der konkreten Bemessung der Zollansätze ein Rechnungswert je Zolltarifnummer resultiert. Durch die engen Bestimmungen und die gewährte Transparenz besteht für die Festsetzung der häufig anzupassenden Zollansätze kein Handlungsspielraum.
Anbaubeiträge
Um eine angemessene Versorgung mit inländischem Zucker (Art. 54 LwG), pflanzlichen Ölen und Proteinen (Art. 56 LwG) sicherzustellen, kann der Bund für die Produktion von Zuckerrüben, Ölsaaten und Körnerleguminosen Beiträge ausrichten.
Gestützt auf Artikel 59 LwG werden der Anbau von Faserpflanzen und die Verarbeitung von nachwachsenden Rohstoffen in anerkannten Pilot- und Demonstrationsanlagen gefördert. Trotz der ausgerichteten Anbaubeiträge ist die Wettbewerbsfähigkeit inländischer Faserpflanzen gering, weshalb das Erntematerial mit geringer Wertschöpfung z.B. als Brennstoff, Einstreu oder Abdeckmaterial eingesetzt wird. Im Zehnjahresvergleich nahm die Anbaufläche des mehrjährigen Chinaschilfs um 11 Prozent auf 230 ha ab.
Für Pflanzgut von Kartoffeln sowie Saatgut von Mais und Futterpflanzen werden basierend auf Art. 140 Abs. 3 LwG Anbaubeiträge ausgerichtet. Zum einen gewährleistet die Förderung die Bereitstellung von hochwertigem Pflanz- und Saatgut und zum anderen bleibt das Know-how für die Vermehrung erhalten.
117 SR 632.10