Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
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Landwirtschaftsgesetz
- Freiwilligkeit: Projekte werden nicht verordnet, sondern beruhen auf regio-
naler Initiative. Die Beteiligung ist für die Bewirtschafter freiwillig.
- Bottom-up: Die Initiative wird regional ergriffen. Bewirtschafter, die Bevöl-
kerung, Gemeinden und der Kanton realisieren ein Projekt gemeinsam.
- Verwendung bestehender Grundlagen: Bereits erarbeitete Landschaftsziele
sind zu berücksichtigen; falls sie in ausreichender Qualität vorliegen, erübrigt sich die projektbezogene Erarbeitung von Zielen.
- Spezifizität (Einzigartigkeit): Die landschaftlichen Ziele und Massnahmen
werden projektbezogen für eine bestimmte Region erarbeitet. Sie sind nicht unbesehen auf eine andere Region übertragbar.
- Sektorübergreifend/überbetrieblich: Die Erarbeitung von Zielen für Land-
schaftsqualität erfolgt sektorübergreifend (Einbezug von Siedlungs- und Verkehrsentwicklung, Gewässer, Wald etc.) und hinsichtlich der Landwirtschaft überbetrieblich.
- Partizipation der Bevölkerung: Da Landschaft wesentlich auf gesellschaftli-
cher Wahrnehmung basiert und vielfältige Ansprüche an die Landschaft bestehen, ist ein partizipativer Ansatz angezeigt. Die Landschaftsziele werden unter Einbezug Betroffener erarbeitet.148
- Finanzieller Anreiz: Die Bauern, welche Pflegeleistungen auf den Vertrags-
flächen des Projektperimeters erbringen, erhalten für den Zusatzaufwand oder einen allfälligen Minderertrag Landschaftsqualitätsbeiträge.
- Befristung/Evaluation: Die gesamtbetrieblichen Leistungsvereinbarungen
sind zeitlich befristet, die Leistungen werden evaluiert und es besteht die Möglichkeit, die Verträge zu verlängern.
148 In Übereinstimmung mit den Politikempfehlungen des Nationalen Forschungsprogramms „Landschaften und Lebensräume der Alpen“ (NFP 48) Schlussbericht an den Bundesrat. Beilage zur Informationsnotiz des EDI vom 13. Januar 2009 an die Mitglieder des Bundesrates (Abschlussbericht zu NFP48 und NFP50).