Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 176Fedlex · Vorlage

Landwirtschaftsgesetz

Handlungsbedarf und Konzept

Die Biodiversitätsbeiträge setzen sich aus drei Teilbeiträgen zusammen:

- Qualitätsbeitrag

- Vernetzungsbeitrag

- Aufwertungsbeitrag

Nachfolgend werden die instrumentellen Änderungen erläutert und auf die entsprechende Gesetzesänderung verwiesen.

Qualitätsbeitrag

Für Elemente des ökologischen Ausgleichs (neu Biodiversitätsförderflächen BFF) auf der LN, wie extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen, Streueflächen, Hecken, Hochstamm-Feldobstbäume, Bunt- und Rotationsbrachen, werden heute Beiträge ausgerichtet. Die Beiträge gemäss DZV145 werden zu 100 Prozent vom Bund getragen. Erfüllen die Ökoausgleichsflächen die spezifische Anforderungen bezüglich biologischer Qualität gemäss ÖQV146 werden zusätzliche Beiträge ausgerichtet. Diese Beiträge werden zu 80 Prozent vom Bund finanziert.

Die Beiträge gemäss DZV und der Beitrag für biologische Qualität werden in den neuen Qualitätsbeitrag integriert. Der Bund übernimmt neu 100 Prozent des Beitrags für die biologische Qualität. Die Qualität wird verstärkt gefördert, indem die Beiträge für qualitativ wertvolle Flächen substanziell erhöht und insbesondere im Grünland nach Qualitätsstufen differenziert werden. Beispielsweise ist eine zusätzliche Qualitätsstufe (ÖQV+) vorgesehen für extensiv genutzte Wiesen, die im Inventar für Trockenwiesen- und -weiden enthalten sind. Die Beiträge für Flächen ohne spezifische Qualität werden auf dem bisherigen Niveau weitergeführt.

Die Fördermassnahmen gemäss LwG beschränken sich heute auf die LN. Wertvolle Biodiversitätsförderflächen auf der übrigen Betriebsfläche (z.B. Kleinstrukturen) oder wertvolle Flächen im Sömmerungsgebiet können nicht mit spezifischen Beiträgen gefördert werden. Um die Biodiversitätsziele besser zu erreichen, werden Biodiversitätsbeiträge neu auch auf landwirtschaftlichen Pflegeflächen (vgl. Ziff. 2.3.2.2) und im Sömmerungsgebiet entrichtet. Damit kann den Lebensraumansprüchen von Tier- und Pflanzenarten besser entsprochen werden.

Die bestehenden BFF werden gezielt mit neuen Typen, wie beispielsweise artenreichen Grünflächen im Sömmerungsgebiet, Pufferstreifen für Inventarflächen, Uferbereich von Fliessgewässern, Kleinstrukturen oder wildtierfreundlichem Ackerbau, ergänzt. Die Bewirtschaftungsanforderungen an die BFF werden wo möglich vereinfacht, beispielsweise können Elemente wie Wassergräben, Tümpel, Teiche, Ruderalflächen, Trockensteinhaufen, Steinhaufen und -wälle in das Element Kleinstrukturen überführt werden. Hochstamm-Feldobstbäume gelten wie bis anhin als BFF.

Für neue BFF wie beispielsweise wertvolle Grünflächen im Sömmerungsgebiet werden Qualitätsanforderungen definiert. Ausgehend von der Annahme, dass rund 20 Prozent der Flächen im Sömmerungsgebiet als für die Biodiversität qualitativ wertvoll eingestuft werden können und angemeldet werden, sollen Qualitätskriterien

145 SR 910.13

146 SR 910.14