Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Direktzahlungen (3. Titel LwG)

Abbildung 40

Ablauf eines Landschaftsqualitätsprojekts 1 Projektgebiet

Landschaftsentwicklungsziele: Der Kanton oder

eine andere regionale Trägerschaft (z.B. die beste-

hende Projektstruktur eines Vernetzungsprojekts)

ergreift die Initiative und übernimmt im Rahmen

von Vorgaben des Bundes die Verantwortung für

die Festlegung von Landschaftszielen. Diese sind

auf das gesamte Projektgebiet (1) ausgerichtet und

werden unter Einbezug der Bevölkerung sektor- 2 LN und SF im Projektperimeübergreifend erarbeitet. Bestehende landschaftsbe- ter

zogene Grundlagen (beispielsweise im Rahmen

von NHG und RPG) gilt es zu berücksichtigen.

Der Bund stellt einen Projektleitfaden zur Verfü-

gung.

Projektbericht: Der Kanton schlägt auf die erar-

beiteten Landschaftsziele ausgerichtete Massnah-

men vor, stellt diese auf der landwirtschaftlich 3 LN und SF verschiedener genutzten Fläche (2) detailliert dar und entwirft Bewirtschafter

einen Tarifschlüssel für die Ausrichtung leistungs-

bezogener Zahlungen. Diese Grundlagen bilden

zusammen mit den Landschaftszielen den Projekt-

bericht, der vom Bund geprüft wird.

Umsetzung: Der Kanton bietet allen Bewirtschaf-

tern im Projektgebiet gesamtbetriebliche Bewirt-

schaftungsvereinbarungen zur Unterzeichnung an

(3). Die Beteiligung der Bewirtschafter erfolgt auf 4 Von den Vertragsnehmern freiwilliger Basis; die vertragnehmenden Landwir- bewirtschaftete LN und SF te sollen jedoch zusammen mindestens zwei

Drittel der landwirtschaftlich genutzten Fläche im

Projektperimeter bewirtschaften (4). Der Kanton

schliesst mit den Bewirtschaftern Bewirtschaf-

tungsvereinbarungen ab, welche die Bewirtschaf-

tungsanpassungen auf den Vertragsflächen (5),

deren planerische Darstellung und die Tarife

gemäss Schlüssel enthalten. Gegen Ende der 5 Vertragsflächen

Vertragsperiode wird die Zielerreichung evaluiert.

Da es sich bei der Landschaftspflege um wieder-

kehrende Leistungen handelt, die nur nachhaltig

sind, wenn sie langfristig erbracht werden, können

die Vereinbarungen verlängert werden.