Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 181Fedlex · Vorlage
Direktzahlungen (3. Titel LwG)
Abbildung 40
Ablauf eines Landschaftsqualitätsprojekts 1 Projektgebiet
Landschaftsentwicklungsziele: Der Kanton oder
eine andere regionale Trägerschaft (z.B. die beste-
hende Projektstruktur eines Vernetzungsprojekts)
ergreift die Initiative und übernimmt im Rahmen
von Vorgaben des Bundes die Verantwortung für
die Festlegung von Landschaftszielen. Diese sind
auf das gesamte Projektgebiet (1) ausgerichtet und
werden unter Einbezug der Bevölkerung sektor- 2 LN und SF im Projektperimeübergreifend erarbeitet. Bestehende landschaftsbe- ter
zogene Grundlagen (beispielsweise im Rahmen
von NHG und RPG) gilt es zu berücksichtigen.
Der Bund stellt einen Projektleitfaden zur Verfü-
gung.
Projektbericht: Der Kanton schlägt auf die erar-
beiteten Landschaftsziele ausgerichtete Massnah-
men vor, stellt diese auf der landwirtschaftlich 3 LN und SF verschiedener genutzten Fläche (2) detailliert dar und entwirft Bewirtschafter
einen Tarifschlüssel für die Ausrichtung leistungs-
bezogener Zahlungen. Diese Grundlagen bilden
zusammen mit den Landschaftszielen den Projekt-
bericht, der vom Bund geprüft wird.
Umsetzung: Der Kanton bietet allen Bewirtschaf-
tern im Projektgebiet gesamtbetriebliche Bewirt-
schaftungsvereinbarungen zur Unterzeichnung an
(3). Die Beteiligung der Bewirtschafter erfolgt auf 4 Von den Vertragsnehmern freiwilliger Basis; die vertragnehmenden Landwir- bewirtschaftete LN und SF te sollen jedoch zusammen mindestens zwei
Drittel der landwirtschaftlich genutzten Fläche im
Projektperimeter bewirtschaften (4). Der Kanton
schliesst mit den Bewirtschaftern Bewirtschaf-
tungsvereinbarungen ab, welche die Bewirtschaf-
tungsanpassungen auf den Vertragsflächen (5),
deren planerische Darstellung und die Tarife
gemäss Schlüssel enthalten. Gegen Ende der 5 Vertragsflächen
Vertragsperiode wird die Zielerreichung evaluiert.
Da es sich bei der Landschaftspflege um wieder-
kehrende Leistungen handelt, die nur nachhaltig
sind, wenn sie langfristig erbracht werden, können
die Vereinbarungen verlängert werden.