Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Verfassungsmässigkeit

Klimawandel wie auch zur räumlichen Ausgewogenheit beitragen. Analog zum Schweizer Direktzahlungssystem wird zwischen wirtschaftlichen (Element der Einkommensstützung) und ökologischen Kriterien (Förderung der erbrachten öffentlichen Güter) unterschieden. Die Unterstützung soll anhand objektiver, gerechter und für die Steuerzahler leicht verständlicher Kriterien neu konzipiert und besser ausgerichtet werden. Somit erhält die verbesserte Kommunikationsfähigkeit der finanziellen Leistungen wie auch in der Schweiz eine zentrale Bedeutung.

Mit der Mitteilung vom 18. November 2010 verdeutlicht die Kommission ihren Willen, im Landwirtschaftsbereich die Umweltkomponente zukünftig stärker zu gewichten. So soll eine „Vergrünung“ der GAP stattfinden, ökologische Zusatzleistungen sollen verstärkt abgegolten werden. Die EU fordert zukünftig für den Erhalt derselben Gelder zusätzliche Leistungen zu Gunsten der Nachhaltigkeit. In diesem Sinne verlangt die Kommission die Erweiterung der ersten Säule um eine „Ökologisierungskomponente“ in Bereichen mit EU-weiten Interessen wie Klima und Biodiversität. Diese Auffassung ist ebenfalls im Schweizer System enthalten. So soll mit speziellen Beiträgen die Biodiversität erhalten und gefördert und mit Produktionssystembeiträgen Anreize für die biologische und extensive Produktion gegeben werden. Damit werden Ökosystemdienstleistungen (funktionale Biodiversität, Bodenfruchtbarkeit, Schadstoffabbau) und das Tierwohl spezifisch gefördert. Die Ablösung vom historischen Bezug hin zu einer regional einheitlichen Komponente (Basisprämie pro ha) geht ebenfalls in die in der Schweiz praktizierte Richtung.

In der Mitteilung vom 18. November 2010 hat die Kommission drei Optionen für die Weiterentwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik vorgestellt. Die von ihr bevorzugte Option sieht einige grundlegende Veränderungen des Direktzahlungssystems vor zugunsten einer nachhaltigen, umweltfreundlichen Landwirtschaft. Die vorgeschlagenen Elemente stützen sich auf denselben Grundkriterien ab, die in der Schweiz im Bericht dargelegt werden. Die institutionelle Debatte wird aufzeigen, wie sich die Mitgliedstaaten und das europäische Parlament im Bezug auf die Mitteilung der Kommission positionieren.

2.12 Verfassungsmässigkeit

Die vorliegenden Änderungen des LwG stützen sich auf Artikel 104 der BV. Dieser räumt dem Bund weitgehende Befugnisse und Aufgaben in der Ausgestaltung der agrarpolitischen Massnahmen ein (Abs. 3). Die Anpassungsvorschläge entsprechen einer konsequenten Weiterentwicklung der Agrarpolitik und liegen im verfassungsrechtlichen Kompetenzbereich des Bundes. Die Qualitätsstrategie, welche die ganze Wertschöpfungskette umfasst, sieht keine neuen Fördermassnahmen ausserhalb der landwirtschaftlichen Produktion vor.