Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Verhältnis zum internationalen Recht

disziplinieren. Zum einen wurden die Exportsubventionen beschränkt, und zum anderen die Importrestriktionen oder -verbote in Zölle umgewandelt, die eine drastische Senkung erfuhren. Für die «interne Stützung» wurden Obergrenzen festgelegt. Bezweckt wurde ein Abbau der Beihilfen, die handelsverzerrende Auswirkungen auf die Märkte haben. Gleichzeitig wurde ein Instrument eingesetzt, das Massnahmen umfasst, die keine oder nur geringe Auswirkungen auf die Produktion haben: die «Green Box». Die Green Box ist nach der Lichtsignal-Farbe benannt und erfüllt Kriterien, die in Anhang 2 des Agrarabkommens der Welthandelsorganisation (WTO, 2003) festgehalten sind. Die Massnahmen, die sich auf diesen Anhang berufen können, sind von jeder Beschränkungs- oder Abbauverpflichtung ausgenommen. Paragraph 1 hält die Grundprinzipien fest: Zahlungen dürfen keine oder höchstens geringe Auswirkung auf die Produktion haben. Die Massnahmen müssen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden und dürfen sich nicht wie eine Preisstützung auswirken. Diese Kriterien gelten für alle von einem Mitgliedstaat als «grün» deklarierten Massnahmen. Anhang 2 des Agrarabkommens ist folgendermassen strukturiert:

Die Paragraphen 2-4 behandeln Zahlungen, die nicht direkt an die Produzenten ausgerichtet werden.

Mit Paragraph 5 beginnt das Kapitel, das den Zahlungen gewidmet ist, die direkt an die Produzenten entrichtet werden. Darin werden die Bedingungen aufgezählt, die jede Direktzahlung erfüllen muss, wenn sie nicht unter die Paragraphen 6-13 fällt.

b) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von oder bezogen auf Art oder Menge der Produktion (einschliesslich Grossvieheinheiten) eines Produzenten in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum.

c) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von den Preisen oder bezogen auf die Preise, die intern oder international in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum für eine Produktion gelten.

d) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von oder bezogen auf Produktionsfaktoren, die in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum eingesetzt werden.

e) Der Erhalt solcher Zahlungen ist nicht davon abhängig, ob produziert wird.

In den Paragraphen 6-13 werden Beispiele von Massnahmen aufgeführt, unter anderem die nicht produktionsbezogene Einkommensstützung. Die Auflistung ist nicht abschliessend.

Absatz 6 mit der Überschrift «Nicht produktionsbezogene Einkommensstützung» stellt das Herzstück des Konzepts der an Produzenten ausgerichteten Direktzahlungen dar. Er hält Folgendes fest:

a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand von eindeutigen Kriterien wie Einkommen, Status als Produzent oder Landbesitzer, Einsatz von Produktionsfaktoren oder Produktionsleistung in einem gegebenen begrenzten Bezugszeitraum festgelegt.

Die Paragraphen 7-13 enthalten Präzisierungen von einzelnen Formen von Direktzahlungen. Sind die darin vorgegebenen Bedingungen erfüllt, wird die Massnahme