Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
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Verhältnis zum internationalen Recht
Hier nun eine detaillierte Analyse der neuen Programme, wie sie im neuen Direktzahlungssystem vorgesehen sind.
Die meisten Elemente sind ohne Einschränkungen mit der Green Box kompatibel:
Anpassungsbeiträge: Sie sollen einen fliessenden Übergang parallel zu der Änderung der Rahmenbedingungen der Agrarpolitik sicherstellen. Sie sind vollständig entkoppelt und können als Einkommensstützung unter Paragraph 6 verankert werden.
Kulturlandschaftsbeiträge: Sie fördern die Offenhaltung der Kulturlandschaft und bestehen aus drei Beitragstypen. Sie lassen sich entsprechend ihrer spezifischen Zielsetzung folgendermassen in der Green Box einordnen: Basisbeitrag (§ 6), Erschwernisbeitrag (§ 13) und Sömmerungsbeitrag (§ 12 oder § 13).
Biodiversitätsbeiträge: Ihre Zielsetzung umfasst den Erhalt und die Förderung der Artenvielfalt und ihrer Lebensräume. Sie stellen eine klassische Umweltmassnahme dar und lassen sich unter Paragraph 12 in der Green Box einordnen.
Landschaftsqualitätsbeiträge: Diese Beiträge verfolgen den Erhalt und die Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften mit ihren spezifischen regionalen Eigenarten. Sie können unter Paragraph 12 notifiziert werden.
Regionale Umweltprojekte und Ressourceneffizienzbeiträge: Die Beiträge, die vorgesehen sind, um die Ziellücken im stofflichen Bereich zu reduzieren bzw. zu schliessen, stellen klassische Umweltmassnahmen dar, die unter Paragraph 12 eingeordnet werden können.
Die Versorgungssicherheitsbeiträge und die Tierwohlbeiträge werfen hingegen gewisse Fragen auf bezüglich ihrer Kompatibilität mit der Green Box.
Versorgungssicherheitsbeiträge: Sie bezwecken die Erhaltung der Produktionskapazität, indem die Kalorienproduktion auf heutigem Niveau gehalten wird. Die Versorgungssicherheitsbeiträge bestehen aus vier Elementen. Bezüglich Green Box-Kompatibilität sind die einzelnen Instrumente unterschiedlich zu beurteilen. Der Basisbeitrag ist ein Flächenbeitrag, der über die gesamte LN hinweg einheitlich gleich hoch ist. Er kann wie der heutige allgemeine Flächenbeitrag unter Paragraph 6 eingeordnet werden. Für die Ausrichtung der Zahlung auf der Grünlandfläche wird ein gewisser Mindesttierbesatz vorausgesetzt. Dies stellt gegenüber der Koppelung an die Anzahl RGVE bei den heutigen Beiträgen, die klar im Widerspruch zur Formulierung in Paragraph 6 steht, eine wesentliche Verbesserung dar. Die Koppelung an eine Mindestproduktion gemessen am Tierbesatz birgt jedoch das Risiko, dass die Massnahme als nicht kompatibel mit den Green Box-Kriterien beurteilt würde. Der Erschwernisbeitrag kann über Paragraph 13 legitimiert werden und ist unproblematisch. Der Ackerflächenbeitrag entspricht dem heutigen Zusatzbeitrag für die offene Ackerfläche. Wie oben erwähnt, ist dessen Einordnung unter Paragraph 6 ebenfalls nicht ganz gesichert, da er einen gewissen produktionslenkenden Effekt hat. Der Beitrag für Einzelkulturen entspricht dem heutigen Anbaubeitrag. Letzterer ist nicht in der Green Box notifiziert und wird auch nicht über den Zahlungsrahmen Direktzahlungen, sondern über den Zahlungsrahmen Produktion und Absatz finanziert. Der Beitrag für Einzelkulturen ist der Amber Box zuzuordnen. Da sich die Erhaltung der Produktionskapazität grundsätzlich kaum als von der Produktion entkoppelte Massnahme gestalten lässt, ist die Grundvoraussetzung der