Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
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Landwirtschaftsgesetz
als Green Box-tauglich erachtet. Der Grundgedanke von Paragraph 5 schlägt sich in diesen Beispielen nieder. Die in den Paragraphen 7-13 aufgelisteten Bedingungen umfassen die folgenden Massnahmen:
§ 7 Einkommensversicherung und andere Einkommenssicherungen
§ 8 Hilfe bei Naturkatastrophen
§ 9 Strukturanpassung in Form von Ruhestandsprogrammen für Produzenten
§ 10 Strukturanpassung in Form von Programmen zur Stilllegung von Ressourcen
§ 11 Investitionsbeihilfen
§ 12 Umweltprogramme
§ 13 Regionalbeihilfe
Die WTO-Vorgaben geben einen verbindlichen juristischen Rahmen für die Direktzahlungen vor. Im Rahmen der Doha-Runde der WTO ist eine Verschärfung der heutigen Kriterien vorgesehen. Diese Anpassungen betreffen vorwiegend den Nachweis einer definierten Referenzperiode, aufgrund derer die Zahlungen ausgerichtet sind. Ausserdem ist mit dem Ende der Friedensklausel im Rahmen von WTO-rechtlichen Verfahren mit immer mehr Verfahren bezüglich der Green Box zu rechnen. Die Auslegung der Kriterien wird dadurch noch strenger. Ein weiterentwickeltes Direktzahlungssystem sollte daher nicht im Widerspruch dazu stehen.
Die heutigen Direktzahlungen sind alle in den Paragraphen 5, 6, 12 und 13 der Green Box notifiziert und stehen grösstenteils im Einklang mit den verschiedenen Bedingungen (z. B. Flächen- und Ökobeiträge). Das Tierwohl ist in der Green Box nicht explizit als Kriterium anerkannt. Die darin ebenfalls notifizierten Tierwohlbeiträge sind daher insofern problematisch, als die unterstützten Produktionen die Viehhaltung fördern, auch wenn jüngst belegt wurde, dass diese Massnahme beim Rindvieh zu einer Verkleinerung der Bestände geführt hat. Bei dem Beitrag für offenes Ackerland (§ 6) besteht keine optimale Kompatibilität. Dasselbe gilt für die Beiträge für Ackerkulturen, die nicht gänzlich ohne Auswirkung auf bestimmte Produktionen sind. Die problematischsten Massnahmen sind die Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere (§ 6) und für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen (§ 13). Diese Beträge sind an die Tierzahl gebunden, was explizit inkompatibel ist mit den Anforderungen von Anhang 2 des WTO-Agrarabkommens.
Produktionsstützungsinstrumente wie die Zulage für verkäste Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage sind in der Green Box als Regionalhilfe (§ 13) und in der Amber Box als Marktstützungnotifiziert. Diese Klassierung ist schwer zu begründen, insbesondere bei der Zulage für verkäste Milch. Sie ist das Resultat der Verhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde und wird systematisch von den WTO-Mitgliedstaaten kritisiert. Sie ist als Preisstützung mit dem geltenden WTO-Agrarabkommen kompatibel («Amber Box»). Die Doha-Runde, die derzeit verhandelt wird, hat jedoch eine Richtung eingeschlagen, die eine deutliche Senkung der Preisstützung vorsieht. Dies könnte insofern einen Einfluss auf diese Massnahmen haben, als ihr Höchstbetrag beschränkt werden könnte.