Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Legislaturplanung

Tabelle 45

Zahlungsrahmen für Direktzahlungen

(in Mio. CHF) B 2011 2014 2015 2016 2017 Total

Versorgungssicherheitsbeiträge 1 072 1 072 1 072 1 072 4 290

Kulturlandschaftsbeiträge 459 459 459 459 1 836

Biodiversitätsbeiträge 257 272 286 300 1 116

Landschaftsqualitätsbeiträge 10 30 50 80170

Produktionssystembeiträge 313 326 339 352 1 329 Ressourceneffizienzbeiträge 52 58 73 73256

Anpassungsbeiträge 653 599 537 480 2 267

Total 2 799 2 816 2 816 2 816 2 816 11 264

3.6 Legislaturplanung

Die Weiterentwicklung der Agrarpolitik ab 2012 ist als Richtliniengeschäft in der Botschaft vom 23. Januar 2008 über die Legislaturplanung 2007-2011199 und im Bundesbeschluss vom 18. September 2008 über die Legislaturplanung 2007-2011200 enthalten. Am 30. Juni 2010 hat der Bundesrat die Botschaft zu einem Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2012 und 2013 verabschiedet. Er hat darin in Aussicht gestellt, eine Gesetzesrevision ab 2014 unter Einbezug eines Bundesbeschlusses zu den landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen wiederum für vier Jahre vorzubereiten. Die vorgeschlagenen Zahlungsrahmen werden in der Botschaft mit der Legislaturfinanzplanung für die Jahre 2013-2015 abgestimmt.

3.7 Verhältnis zum internationalen Recht

Mit dem Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft werden die vorgesehenen Bundesausgaben für maximal vier Jahre bestimmt. Sie müssen in der Folge zusätzlich durch die Voranschläge jährlich auf die verschiedenen Rubriken innerhalb der Zahlungsrahmen aufgeteilt und von Bundesrat und Parlament beschlossen werden. Es handelt sich um eine budgetäre Begrenzung der Bundesausgaben, welche als solche keine Auswirkungen auf das internationale Recht hat. Eine detaillierte Beurteilung der Green Box-Tauglichkeit im Rahmen der WTO der vorgeschlagenen Gesetzesanpassungen findet sich in Ziffer 2.11.1.

199 BBl 2008 753

200 BBl 2008 8543