Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
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Grundzüge der Vorlage
werbe können erleichtert agrotouristische und ähnliche Angebote einrichten. Sie müssen dazu nicht mehr auf ein Zusatzeinkommen angewiesen sein. Auf Landwirtschaftsbetrieben dürfen Bauten und Anlagen zur Gewinnung von Energie aus Biomasse (z.B. Biogasanlagen) erstellt werden. Voraussetzung ist jedoch ein enger Bezug zum Landwirtschaftsbetrieb. Die Bestimmungen über die Erweiterung altrechtlicher Wohnbauten innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens wurden gelockert. Damit ist es möglich, den an ein solches Wohnhaus angebauten ehemaligen landwirtschaftlichen Ökonomieteil besser zu nutzen. Frei stehende ehemalige Ökonomiegebäude können von Bewohnerinnen und Bewohnern einer nahe gelegenen Wohnbaute künftig für die hobbymässige Tierhaltung genutzt werden.
- Umweltverträglichkeitsprüfung: Mit der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird im Rahmen des Bewilligungsverfahrens geprüft, ob eine geplante Anlage die gesetzlichen Umweltschutzvorschriften einhält. Die revidierte Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)60 ist seit 1. Dezember 2008 in Kraft. Dabei wurden die Bestimmungen des Anlagetyps 80.4 (Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere) neu geregelt. Bis anhin war eine UVP notwendig für Tierkategorien zwischen 10 GVE Mastkälber und 125 GVE Grossvieh. Neu gilt ein einheitlicher Grenzwert von 125 GVE. Alpställe sind davon ausgenommen. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor (Grenze also bei 250 RGVE). Gewächshäuser sind nicht UVP-pflichtig.
- Vorschriften für den Betrieb von Maschinen und Geräten: Die Änderung der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (ARV 1)61 vom 30. Juni 2010 sieht vor, dass nur noch Fahrzeuge/Traktoren ab einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h unter die Fahrtschreiberausrüstungspflicht fallen62. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)63 legt fest, dass die periodische Prüfungspflicht für Motorkarren, Arbeitskarren, landwirtschaftliche Fahrzeuge, Motoreinachser sowie Anhänger aller dieser Fahrzeugarten erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung sowie anschliessend alle weiteren fünf Jahre erfolgt64. Diese Regelung ist seit 1. April 2010 in Kraft.
- Kontrollplan: Mit dem zweiten nationalen Kontrollplan (NKP) für die Jahre 2010 bis 2014 legen die Bundesämter für Landwirtschaft, Veterinärwesen und Gesundheit ein Instrument vor, das die Strategien für die Kontrollbereiche Pflanzengesundheit, Futtermittel, Tierschutz, Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit, die geplanten Untersuchungsprogramme und die Schnittstellen entlang der Lebensmittelkette dokumentiert. Es gelten dabei folgende gesetzliche Grundlagen: Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (Art. 64 LGV)65, Verordnung über das Schlachten und die
60 SR 814.011
61 SR 822.221
62 Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe a
63 SR 741.41
64 Artikel 33, Absatz 2, Buchstabe d
65 SR 817.02