Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
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Bisherige Entwicklung der Agrarpolitik
- Parallelimporte: Der Bundesrat hat die Änderung des Patentgesetzes zur Frage der Erschöpfung auf den 1. Juli 2009 in Kraft gesetzt. Am 19. Dezember 2008 hatte das Parlament entschieden, dass im Grundsatz das Prinzip der einseitigen (d.h. ohne Vereinbarung des Gegenrechts eingeführten) regionalen Erschöpfung im Verhältnis zu den Vertragsstaaten des europäischen Wirtschaftsraums Anwendung finden soll. Patentgeschützte Produkte, die mit Zustimmung des Patentinhabers im europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt wurden, können somit ohne Zustimmung des Patentinhabers in die Schweiz importiert werden. Weiter ist der Import von Produkten möglich, die vom Patentinhaber auch ausserhalb des europäischen Wirtschaftsraums vermarktet werden, wenn der Patentschutz für die funktionelle Beschaffenheit der Produkte nur untergeordnete Bedeutung hat. Das BLW führt eine Liste von im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, welche in der Schweiz bewilligten Produkten entsprechen und frei importiert und wiederverkauft werden können. Die Grundlage für landwirtschaftliche Produktionsmittel und landwirtschaftliche Investitionsgüter wie Traktoren, Maschinen, Geräte und Einrichtungen sowie deren Bestandteile wurde im LwG mit Artikel 27b geschaffen.
- Cassis de Dijon: Mit der am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Revision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse wurde das vom Europäischen Gerichtshof entwickelte "Cassis de Dijon"-Prinzip in der Schweiz autonom eingeführt. Demnach können Produkte, die in der EU bzw. im EWR rechtmässig in Verkehr sind, grundsätzlich auch in der Schweiz ohne vorgängige Kontrollen frei zirkulieren. Grundsätzliche Ausnahmen sind nur zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen möglich. Produkte, die nicht gestützt auf das "Cassis de Dijon"-Prinzip importiert werden können, sind auf einer Negativliste aufgeführt. Auch schweizerischen Herstellern ist es möglich, für den schweizerischen Markt bestimmte Produkte nach den Bestimmungen der EU oder von EU/EWR-Mitgliedstaaten herzustellen. Für Lebensmittel gibt es eine Sonderregelung: im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens prüft das Bundesamt für Gesundheit (BAG), ob der Gesundheits- und Täuschungsschutz gewährleistet ist. In Zusammenhang mit der Qualitätsstrategie für die Land- und Ernährungswirtschaft hat das Parlament in gewissen Bereichen bewusst strengere Qualitätsanforderungen für die inländische Produktion geschaffen. In der Antwort auf einen parlamentarischen Vorstoss hat sich der Bundesrat deshalb bereit erklärt, Massnahmen zu prüfen, falls einzelne Schweizer Produzenten solche spezielle Vorschriften umgehen sollten.
- Raumplanungsgesetz: Der Bundesrat hat die Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG)59 auf den 1. September 2007 in Kraft gesetzt. Damit traten auch die Ausführungsbestimmungen zu den revidierten Bestimmungen des RPG sowie weitere Ausführungsbestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen in Kraft. Die neuen bundesrechtlichen Bestimmungen bedürfen keiner kantonalen Ausführungsbestimmungen. Das kantonale Recht kann allerdings Einschränkungen vorsehen. Landwirtschaftliche Ge-
59 SR 700