Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 50 Seiten
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Absatzförderung
Sieben Kantone (BE, SZ, OW, ZG, AR, TG, TI) und die KOLAS sind mit der Anpassung von Artikel 12 Absatz 3 über die Absatzförderung einverstanden; der Kanton VD ist dagegen. Die SVP befürwortet die neue Formulierung und fordert eine stärkere Unterstützung der Absatzförderung von Schweizer Agrarprodukten. Der SBV, die Landwirtschaftskammern und die weinwirtschaftlichen Organisationen schlagen vor, die alte Version von Artikel 12 beizubehalten. Die Schweizerische Vereinigung der AOC-IGP und SCM bestehen auf der subsidiären Rolle des Staates. AMS ist der Meinung, dass die finanziellen Mittel für die Absatzförderung für Agrarprodukte erhöht werden sollten.
Kennzeichnung
Über die Einführung der obligatorischen offiziellen Zeichen in Artikel 14 gehen die Meinungen auseinander: Elf Kantone (BE, LU, SZ, OW, ZG, FR, AR, AI, SG, TG, TI) sowie die KOLAS und die CVP befürworten die Möglichkeit der Schaffung obligatorischer offizieller Zeichen; der Kanton VS, die SVP und die Grünliberalen sind dagegen. AGORA, die Schweizerische Vereinigung der AOC-IGP sowie zahlreiche bäuerliche Organisationen und die FRC begrüssen diese neue Vorgehensweise; IP-Suisse, Emmi, Coop, der MGB sowie Bell und das kf sprachen sich gegen diese Verpflichtung aus.
Deklaration von Produkten
Der STS unterstützt den Beibehalt von Artikel 18 über die Deklaration von Produkten aus in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden.
Grundsatz über die Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz
Der Kanton AI will, dass der hohe Standard der Schweizer Lebensmittel in Artikel 7 LwG über den Grundsatz von Produktion und Absatz verankert wird. Die hohe Qualität soll nicht durch Übernahme von EU-Recht verwässert werden. Der STS spricht sich für eine Ergänzung von Art. 7 Abs. 1 und 2 LwG über den Grundsatz von Produktion und Absatz aus, um den Tierschutz zu berücksichtigen.
Selbsthilfemassnahmen
Der Kanton JU, die SVP, der SBV sowie weitere landwirtschaftliche Organisationen (darunter AGORA, Uniterre, SBLV, SRP, SGP und kantonale Bauernverbände) fordern, dass Artikel 8 LwG über die Selbsthilfe den Branchen- und Produzentenorganisationen auch die Definition von Qualität erlaubt.
Drei Kantone (FR, VD und JU), die SVP, der SBV sowie weitere landwirtschaftliche Organisationen (darunter AGORA, SBLV, AOC-IGP, SRP und kantonale Bauernverbände) wollen, dass in Artikel 8 auch die Organisationen als Branchenorganisationen gelten, die die Absatzförderung von einem oder mehrerer Produkte bezwecken, welche ein offizielles Qualitätszeichen tragen.
Der Kanton JU, die SVP und der SBV sowie weitere landwirtschaftliche Organisationen (darunter AGORA, Uniterre, SBLV, SRP und kantonale Bauernverbände) beantragen die Einführung eines neuen Artikel 8bisLwG, der den Branchen- und Produzentenorganisationen die Möglichkeit zur Definition von Standardverträgen explizit erlaubt.
Zwei Kantonen (VD und JU), der SBV sowie weitere landwirtschaftliche Organisationen (darunter AGORA, SBLV, SMP, SRP, Suisseporcs, SGP, SOV, VSGP und kantonale Bauernverbände) und COOP beantragen die Einführung eines neuen Art. 8b, der das Preisdumping bei landwirtschaftlichen Produkten verbietet.
Acht Kantone (LU, OW, BL, AI, GR, TG, TI und JU) und die KOLAS, die SVP, der SBV sowie weitere landwirtschaftliche Organisationen (darunter AGORA, Uniterre, SBLV, SRP, Suisseporcs, SGP, SGPV und kantonale Bauernverbände) fordern, dass in Art. 9 Abs. 1 LwG die Kann-Formulierung zur Unterstützung von Selbsthilfemassnahmen durch den Bundesrat mit einer Muss-Formulierung ersetzt wird.
Der SBV sowie weitere landwirtschaftliche Organisationen (darunter SBLV, SRP, SGPV und kantonale Bauernverbände) fordern, dass in Art. 9 Abs. 2 LwG über die Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen auf Nichtmitglieder einer Organisation durch den Bundesrat die Kann-Formulierung durch eine Muss-Formulierung ersetzt wird.
Die SVP, der SBV sowie weitere landwirtschaftliche Organisationen (darunter AGORA, SBLV, SMP, SRP, SGP und kantonale Bauernverbände) sprechen sich für eine Streichung von Art. 9 Abs. 3 LwG
072.10/2009/00749 \ COO.2101.101.5.1071125