Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/129: Entwurf eines direkten Gegentwurfs zur Volksinitative «Ja zur Hausarztmedizin» · 17 Seiten

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Koordination der Versorgung der Kantone sowie in der Aus- und Weiterbildung. Man sah darin eine Kongruenz zu Managed Care, der Qualitäts- und E-Healt-Strategie des Bundes41. Zustimmend nahmen auch careum, zhaw, bfh, KFH, SBK, SVBG und die Grünliberale Partei Stellung42. Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften SAMW schlug vor, die Steuerung bezüglich Aus- und Weiterbildungsangebot zu streichen. Jedoch unterstützte sie grundsätzlich die subsidiäre Kompetenz des Bundes immer dann, wenn auf dem Koordinationsweg die Sicherstellung der medizinischen Grundversorgung nicht zu Stande kommt43.

4.4.2 Absatz 3 lit. b

Da die GDK unter Einschränkung, dass der Absatz nur für die Sicherstellung der ambulanten Hausarztmedizin dienen soll, diese Bestimmung nicht weiter kommentierte, enthielten viele kantonale Rückmeldungen keine Stellungnahmen zu diesem Absatz. Von der Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden wurde der Bst. b nicht explizit kommentiert. Dezidiert gegen eine solche Regel nahm die santésuisse Stellung, da nach Überzeugung der Versicherungen eine wettbewerbliche Marktordnung das beste Mittel sei, patienten- und versicherungsorientierte Dienstleistungen in Bezug auf Service, Qualität und Preis anzubieten. Die Abgeltung sei allein Sache der Tarifpartner44. Auch der Schweizerische Versicherungsverband SVV sah in partnerschaftlichen Abschlüssen von individuellen, auf dem Gesetz von Angebot und Nachfrage basierenden Verträgen das beste Mittel, allfällige Versorgungslücken in der Grundversorgung zu schliessen45. Die Versicherer stellten die Frage nach dem Verhältnis dieser Regelung in Bezug auf die Vorschriften der Kranken- und Unfallversicherung. Insofern erscheine die Bestimmung gefährlich, beziehungsweise überflüssig46. Der Schweizerische Hebammenverband SHV stellte fest, dass durch die zunehmende Verlagerung der nachgeburtlichen Mutterschaftsleistungen (Wochenbettbetreuung nach Spitalaustritt) in den ambulanten Bereich zukünftig mehr Hebammen benötigt würden, damit die Qualität der Betreuung von Mutter und Neugeborenen garantiert werden könne. In diesem Sinne begrüsste es der SHV sehr, dass der Bund bezüglich der Gewährleistung der Qualität der Leistungen und deren Abgeltung (Abs. 3 lit. b) Vorschriften erlassen könne. Er begrüsste es zudem, dass die Abgeltung aller, der in der medizinischen Grundversorgung erbrachten Leistungen adäquat erfolgen solle, so wie dies im erläuternden Bericht präzisiert wurde47. Zustimmend äusserten sich auch die Kantone AG, NW, SG, SH, TG, und UR sowie die Helsana, careum, SAMW, zhaw, fhsg, WE`G, SVBG, KFH, bfh und die Grünliberale Partei48.

4.4.3 Absatz 3 lit. c

Mehrheitlich wurde entweder keine spezifische Stellungnahme abgegeben oder die Streichung des Bst. c vorgeschlagen. In letzterem Fall wurde die Verfassungsgrundlage für den elektronischen Datenverkehr in der medizinischen Grundversorgung als unnötig erachtet49. Die FMH betonte, dass der elektronische Datenaustausch nicht E-Health sei und dieser keinesfalls nur auf die medizinische Grundversorgung beschränkt werden solle50. Die GDK schlug hier einen Artikel zur Förderung neuer ambulanter Grundversorgermodelle vor, der insbesondere eine Gesetzesgrundlage für einen Förderfonds schaffen solle51. Dieser Idee folgten mehrere Kantone, die sich ausdrücklich der GDK anschlossen.

4.5. Absatz 4

In ihrer Mehrheit sahen die Vernehmlassungsteilnehmenden in diesem Absatz keinen effektiven Mehrwert. Die GDK und die sich ihr anschliessenden Kantone beantragten die Streichung dieses Absatzes. Hingegen wurde gleichzeitig vorgeschlagen, dass die Förderung neuer Modelle für die

41Stellungnahme Helsana.

42Stellungnahmen careum, zhaw, bfh, KFH, SBK, SVBG und glp.

43Stellungnahme der SAMW.

44Stellungnahme santésuisse.

45Stellungnahme ASA.

46Stellungnahme ChiroSuisse, ZH.

47Stellungnahme SHV.

48Stellungnahmen Kantone AG, NW, SG, SH, TG und UR sowie Helsana, careum, SAMW, zhaw,

fhsg, WE‘G, SVBG, KFH, bfh und glp.

49Stellungnahme der Hausärzte Schweiz, glp, Kantone AG, GR, NW, TG und TI.

50Stellungnahme FMH so wie weitere Stellungnahmen der Ärzteschaft.

51Stellungnahme der GDK.