Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten

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Behinderung jede Unterscheidung, Ausschliessung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Beanspruchen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Umfasst sind hierbei auch die Fälle der mittelbaren Diskriminierung. Angemessene Vorkehrungen zur Verhinderung von Diskriminierung sind nach Artikel 2 notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismässige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten beanspruchen oder ausüben können. Das Übereinkommen enthält keine ausdrücklichen Gründe für die Rechtfertigung unterschiedlicher Behandlungen aufgrund von Behinderung.

Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a sind die Vertragsstaaten verpflichtet, alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Massnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen15. Diese Verpflichtung entspricht üblichen Regelungen in anderen Menschenrechtsverträgen16. Mit der Ratifizierung werden die Staatenverpflichtungen zur Erreichung des beschriebenen Ziels, der Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten, begründet. Diese Staatenverpflichtungen müssen in innerstaatliches Recht überführt werden. Buchstabe b illustriert dies dadurch, indem er die Vertragsparteien anhält, „alle geeigneten Massnahmen einschliesslich gesetzgeberischer Massnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen“. In der Folge schärft Buchstabe c den Blick für die Tatsache, dass die Förderung von Menschenrechten von Personen mit Behinderungen nicht nur im Bereich einer „Behindertenpolitik“ in einem eng verstandenen Sinn geschehen soll, sondern dass die Implementierung der Vorgaben des Übereinkommens eine eigentliche staatliche Querschnittsaufgabe darstellt. Wenn er in diesem Sinn die Vertragsstaaten anhält, diese Aufgabe „in allen politischen Konzepten und allen Programmen zu berücksichtigen“, stipuliert er damit, dass als Reflex gleichsam alle Gesetzgebungsvorhaben, aber auch andere staatliche Aktivitäten, auf ihre Konformität mit den Vorgaben der Konvention hin zu überprüfen sind (sog. „Mainstreaming“).

Während Buchstabe d das Unterlassen als eine geeignete Massnahme zur Verwirklichung der materiellen Garantien des Übereinkommens bezeichnet und der folgende Buchstabe e Schutzpflichten im Bereich des Diskriminierungsverbots verankert, benennt das Übereinkommen in Absatz 1 in den Buchstaben f bis i schliesslich spezifische Massnahmen, die geeignete Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstige Massnahmen darstellen. Im Unterschied zu den Buchstaben a bis d handelt es bei den in den Buchstaben f bis i verankerten Grundsätzen nicht um eigentliche Verpflichtungsvorgaben, die auf alle materiellen Garantien des Übereinkommens anwendbar sind. Vielmehr verankern sie eigenständige Verpflichtungen der Vertragsstaaten, die jedoch keine Individualrechte begründen und daher nicht als selbständige Garantien verankert werden konnten. Im Einzelnen verpflichten sich Staaten mit der Ratifizierung dieses Vertrages die Forschung und Entwicklung für

15 Siehe dazu ausführlich die nachfolgenden Ausführungen sub Ziff. 4.

16 Vgl. Artikel 2 Absatz 1 UNO-Pakt I.