Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten
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diesem Fall berechtigt, dem Vertragsstaat offiziell mitzuteilen, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen geprüft wird, es sei denn, der Bericht wird innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der offiziellen Mitteilung vorgelegt. Die Berichte sind nach Absatz 3 allen Vertragsstaaten zur Verfügung zu stellen. Nach Absatz 4 sind die Vertragsstaaten verpflichtet, ihren Bericht im eigenen Land bekannt zu machen und den Zugang zu den Vorschlägen und Empfehlungen des Ausschuss zu dem Bericht zu erleichtern. Falls Vertragsstaaten in ihrem Bericht um fachliche Beratung und Unterstützung ersuchen oder der Ausschuss einen Hinweis auf ein solches Anliegen erkennt, kann er den Bericht nach Absatz 4 an die Sonderorganisationen, die Fonds und Programme der Vereinten Nationen und an andere zuständige Stellen übermitteln, damit dieses Anliegen aufgegriffen werden kann.
3.2.37 Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und dem Ausschuss (Artikel 37)
Artikel 37 verpflichtet die Vertragsstaaten zur Zusammenarbeit mit dem Ausschuss und zur Unterstützung seiner Mitglieder bei der Erfüllung ihres Mandats. Der Ausschuss wird im Gegenzug zur Prüfung der Möglichkeiten zur Stärkung der jeweiligen einzelstaatlichen Fähigkeiten zur Durchführung des Übereinkommens, einschliesslich der internationalen Zusammenarbeit, verpflichtet.
3.2.38 Beziehungen des Ausschusses zu anderen Organen (Artikel 38)
Artikel 38 regelt das Verhältnis des Ausschusses zu anderen Sonderorganisationen und Organen der Vereinten Nationen und umgekehrt. Sonderorganisationen oder Organe der UNO haben das Recht, bei der Erörterung der Durchführung von Bestimmungen durch den Ausschuss, die in ihren Aufgabenbereich fallen, vertreten zu sein. Der Ausschuss kann Sonderorganisationen oder Organe der Vereinten Nationen um Stellungnahmen und um die Vorlage von Berichten auf den Gebieten ersuchen, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen und die Durchführung des Übereinkommens betreffen. Der Ausschuss konsultiert, sofern angebracht, die anderen Vertragsausschüsse der anderen Menschenrechtsverträge mit dem Ziel der Kohärenz der Berichterstattung und der Vermeidung von Doppelungen bzw. Überschneidungen.
3.2.39 Bericht des Ausschusses (Artikel 39)
Artikel 39 bestimmt, dass der Ausschuss der Generalversammlung und dem Wirtschafts- und Sozialrat alle zwei Jahre über seine Tätigkeit berichtet. Er kann dabei Vorschläge und Empfehlungen auf der Grundlage der Prüfung der eingegangenen Berichte und Auskünfte abgeben. Etwaige Stellungnahmen der Vertragsstaaten werden ebenfalls in den Bericht des Ausschusses aufgenommen.