Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten

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in ländlichen Gebieten oder in Kriegsgebieten, Personen mit mehrfachen Behinderungen, Behinderte, welche einer indigenen Bevölkerungsgruppen zugehörig sind, Migranten und Asylsuchende. Besonders dringend erachtet der Ausschuss demnach, die sofortige Überleitung vom medizinischen Verständnis der Behinderung (welches den behinderten Menschen als unzureichend auffasst) zum Menschenrechts- und sozialen Verständnis (welches die Gesellschaft als unzureichend auffasst, welche es den Behinderten nicht ermöglicht in den Genuss ihrer Rechte zu kommen). Insgesamt konzentrierte sich der Ausschuss während seiner 1. Session insbesondere auf prozedurale Angelegenheiten: Er wählte ein Büro, fällte erste organisatorische Entscheide für die künftige Arbeit und traf sich mit Vertretern anderer relevanten UNO-Gremien, spezialisierten Akteuren und NGOs.

3.2.35 Berichte der Vertragsstaaten (Artikel 35)

Artikel 35 verpflichtet die Vertragsstaaten, dem Ausschuss einen umfassenden Bericht vorzulegen. Dieses Staatenberichtsverfahren folgt weitgehend dem Modell der anderen UNO-Menschenrechtskonventionen, welche die Schweiz bereits heute zur Berichterstattung verpflichten, und die Pflichten sind im wesentlichen die Gleichen wie bei diesen anderen Konventionen. Konkret muss die Schweiz insbesondere

- einen umfassenden ersten Bericht vorbereiten, welcher in Hinblick auf jeden Artikel ausführt, (a) welches die faktische Situation ist (inkl. detaillierten statistischen Angaben), (b) welche Massnahmen gesetzgeberischer und administrativer Art bereits getroffen wurden, (c) welche Probleme weiterhin bestehen; und (d) welche Massnahmen die Behörden planen, um diese Probleme anzugehen. Der Bericht muss in einem offenen und transparenten Verfahren unter Einbezug der Behinderten und ihrer Organisationen innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens dem Ausschuss eingereicht werden;

- die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Ausschusses in der Schweiz publik machen und prüfen, ob und in welchem Umfang die Empfehlungen umgesetzt werden, und (falls der Ausschuss hier dem Modell anderer Ausschüsse folgt) den Ausschuss darüber im Nachgang zur Berichtsprüfung informieren (sog. follow-up Verfahren).

Im Bereich der Pflicht zur Berichterstattung würde die Schweiz mit gleichartigen Verpflichtungen konfrontiert, welche sie bereits im Rahmen der anderen UNO-Konventionen übernommen hat. Die daraus entstehenden Synergien gehen relativ weit im Bereich der Rechte behinderter Kinder, sind sonst aber eher begrenzt.

3.2.36 Prüfung der Berichte (Artikel 36)

Artikel 36 enthält das Verfahren zur Prüfung der Staatenberichte. Er ist dem Verfahren zur Prüfung von Staatenberichten zu anderen UNO-Menschenrechtsübereinkommen nachempfunden. Nach Absatz 1 kann der Ausschuss Vorschläge und Empfehlungen nach Prüfung der Berichte gegenüber dem Vertragsstaat abgeben. Der Ausschuss kann den Vertragsstaat auch um weitere Angaben ersuchen. Absatz 2 enthält Vorschriften für den Fall, dass ein Vertragsstaat in erheblichem Rückstand mit der Vorlage des Berichts ist. Der Ausschuss ist in