Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten
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Bestätigung durch die Organisation der regionalen Integration vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens nicht mit gezählt wird. Ebenso zählen Annahmeurkunden der Organisation für regionale Integration bezüglich des Inkrafttretens von Änderungen des Übereinkommens nach Artikel 47 Absätze 2 und 3 nicht mit. Organisationen der regionalen Integration können in Angelegenheiten, die ihre Zuständigkeit betreffen, ihr Stimmrecht auf der Vertragsstaatenkonferenz ausüben. Ihr Stimmrecht üben sie mit der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten aus, die Vertragspartei des Übereinkommens sind. Um ein gleichzeitiges Ausüben des Stimmrechts auszuschliessen, bestimmt Absatz 4, dass die Organisationen ihr Stimmrecht nicht ausüben, wenn ein Mitgliedstaat sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.
3.2.45 Inkrafttreten (Artikel 45)
Artikel 45 bestimmt, dass das Übereinkommen am dreissigsten Tag nach der Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft tritt. Das Übereinkommen ist am 3. Mai 2008 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt ist es auch für die Vertragsstaaten innerstaatlich verbindlich geworden, die es vor seinem Inkrafttreten ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Für Vertragsstaaten, die das Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten ratifizieren oder ihm beitreten, wird es innerstaatlich am dreissigsten Tag nach der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde verbindlich.
3.2.46 Vorbehalte (Artikel 46)
Absatz 1 erklärt, dass Vorbehalte, die mit dem Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar sind, nicht zulässig sind. Vorbehalte, die Vertragsstaaten eingelegt haben, können jederzeit von ihnen nach Absatz 2 zurückgenommen werden.
3.2.47 Änderungen (Artikel 47)
Artikel 47 beschreibt das Verfahren zu Änderungen des Übereinkommens. Nach Absatz 1 ist jeder Vertragsstaat berechtigt, eine Änderung vorzuschlagen. Der Vorschlag muss beim Generalssekretär der Vereinten Nationen eingereicht werden. Der Änderungsvorschlag wird allen Vertragsstaaten übermittelt, die wiederum offiziell mitteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Entscheidung befürworten. Für die Einberufung müssen sich mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten innerhalb von vier Monaten aussprechen. Änderungsvorschläge, für die sich auf der Konferenz der Vertragsstaaten zwei Drittel der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten aussprechen, werden der UNO-Generalversammlung zur Genehmigung und danach allen Vertragsstaaten zu Annahme vorgelegt.
Eine von der Generalversammlung genehmigte Änderung tritt nach Absatz 2 am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsstaaten ihre Annahmeurkunde hinterlegt haben. Die zwei Drittel beziehen sich dabei auf die Anzahl der Staaten zum Zeitpunkt des Beschlusses auf der Konferenz der Vertragsstaaten. Nimmt ein Vertragsstaat eine Änderung nach ihrem Inkrafttreten an, wird sie für ihn am dreissigsten Tag nach der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde