Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten

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verbindlich. Änderungen des Übereinkommens werden nur für die Vertragsstaaten verbindlich, die sie angenommen haben.

Artikel 47 Absatz 3 bestimmt, dass Änderungen, die ausschliesslich die Artikel 34 (Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen), 38 (Beziehungen des Ausschusses zu anderen Organen), 39 (Bericht des Ausschusses) und 40 (Konferenz der Vertragsstaaten) betreffen, für alle Vertragsstaaten am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft treten, zu dem zwei Drittel der Vertragsstaaten ihre Annahmeurkunde hinterlegt haben. Die zwei Drittel beziehen sich dabei auf die Anzahl der Staaten zum Zeitpunkt des Beschlusses auf der Konferenz der Vertragsstaaten. Das Inkrafttreten für alle Vertragsstaaten muss die Konferenz der Vertragsstaaten im Konsens beschliessen.

3.2.48 Kündigungen (Artikel 48)

Nach Artikel 48 kann ein Vertragsstaat das Übereinkommen durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

3.2.49 Zugängliches Format (Artikel 49)

Nach Artikel 49 wird der Wortlaut des Übereinkommens in zugänglichen Formaten zur Verfügung gestellt.

3.2.50 Verbindliche Wortlaute (Artikel 50)

Nach Artikel 50 sind der arabische, chinesische, der englische, der französische, der russische und der spanische Wortlaut des Übereinkommens gleichermassen verbindlich.

4 Das Übereinkommen und die schweizerische Rechtsordnung

4.1 Art der völkerrechtlichen Verpflichtungen

Mit der Ratifizierung der UNO-Menschenrechtsübereinkommen, zu denen auch die BehiK zählt, verpflichten sich die Vertragsstaaten zur innerstaatlichen Verwirklichung der darin garantierten Menschenrechtsgarantien. Dabei sehen die Übereinkommen verschiedene Verpflichtungswirkungen vor: Eine der Hauptfragen, die dabei regelmässig zu klären ist und sich auch im Falle des vorliegenden Übereinkommens stellt, ergibt sich aus dem überwiegend programmatischen Charakter des Übereinkommens: Wie bereits zuvor sub Ziff. 3.2.4. festgehalten wurde, zeichnet sich das Übereinkommen, abgesehen von einer geringen Anzahl unmittelbar anwendbarer Bestimmungen, durch seinen überwiegend programmatischen Charakter aus, um den Staaten einen Beitritt möglichst leicht zu machen und den Vertragsparteien einen grossen Spielraum zu lassen.