Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten

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ernsthaften Würdigung der Anliegen der Menschen mit Behinderungen auf allen Ebenen zu senden8.

3 Besonderer Teil: Inhalt und Anwendungsbereich des Übereinkommens

3.1 Inhalt des Übereinkommens im Allgemeinen

Das Übereinkommen verbietet jede Form der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen. Es basiert auf den Grundprinzipien der bestehenden internationalen Menschenrechtsabkommen und garantiert deren Anwendung auf Menschen mit Behinderungen. Das Übereinkommen geht hierbei zeitgemäss von einer breit gefassten Definition von "Behinderung" aus, was gewährleisten soll, dass grundsätzlich kein Behinderter vom Schutz des Übereinkommens ausgeschlossen wird: Unter "Menschen mit Behinderungen" werden jene verstanden, die langfristig körperliche, psychische, geistige oder Sinnes-Beeinträchtigungen haben, die im Zusammenspiel mit verschiedenartigen Beschränkungen seitens der Mehrheitsgesellschaft ihre volle, tatsächliche und gleichwertige Teilnahme in der Gesellschaft behindern können.

Ziel des Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss der Menschenrechte und Grundfreiheiten, mithin die aktive Teilnahme am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben durch Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. Das Übereinkommen verbietet die Diskriminierung von Behinderten in allen Lebensbereichen und garantiert ihnen die bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte. Es garantiert unter anderem das Recht auf ein unabhängiges und selbstbestimmtes Leben, gleiches Recht auf eine eigene Familie, das Recht auf Beschäftigung, das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard und sozialen Schutz, gleicher Zugang zu Bildung, gleiches Recht auf Teilhabe am öffentlichen und kulturellen Leben sowie Schutz vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch.

Mit der zuvor genannten Zielsetzung bezieht sich das Übereinkommen auf die universellen Menschenrechte, wie sie in anderen menschenrechtlichen Übereinkommen der Vereinten Nationen anerkannt sind, und steht im engen Zusammenhang mit diesen Übereinkommen. Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen greift auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 (AEMR) sowie auf die wichtigsten Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen zurück und formuliert zentrale Bestimmungen dieser Dokumente für die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen. Somit schafft das Übereinkom-

8 Vgl. etwa die Ratifikationsgeschichte des Römer Statuts: Am 17. Juli 1998 wurde die völkerrechtliche Grundlage des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH, ICC), das sog. «Römer Statut», von der UNO-Konferenz zur Schaffung eines Internationalen Strafgerichtshofs verabschiedet (in Kraft seit 1. Juli 2002). Die Schweiz hat im Oktober 2001 das Römer Statut ratifiziert. Es war das vorrangige Ziel des Bundesrates gewesen, ein starkes Zeichen im Kampf gegen die Straflosigkeit zu setzen und möglichst früh Vertragsstaat des IStGH zu werden. Deshalb konzentrierte der Bundesrat seine damalige Botschaft auf jene Gesetzesänderungen, welche für die Ratifikation unmittelbar notwendig waren (Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, SR 351.6 [ZISG]). Weitere Gesetzesänderungen wurden zugunsten einer schnellen Ratifikation zurückgestellt und auf eine zweite Etappe verschoben: Der Bundesrat hat am 23. April 2008 zu diesem Zweck eine Botschaft mit den erforderlichen Gesetzesänderungen verabschiedet.