Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten
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Januar 2006 wurde über den revidierten Text, den der Vorsitzende des Ad-Hoc Komitees auf der Grundlage der Diskussionen entwickelt hatte, verhandelt. An seiner achten Sitzung vom 14. bis zum 25. August 2006 nahm das Ad-Hoc Komitee den Entwurf des Textes des Übereinkommens und des dazugehörigen Fakultativprotokolls an. Das Ad-Hoc Komitee setzte im Anschluss eine Redaktionsgruppe unter der Leitung Liechtensteins ein, die die Einheitlichkeit der Terminologie im Text sicherstellen und die offiziellen Sprachversionen der Vereinten Nationen abstimmen sollte6.
Die Generalversammlung nahm am 13. Dezember 2006 den Text des Übereinkommens und des Fakultativprotokolls an. Das Übereinkommen und das Fakultativprotokoll liegen seit dem 30. März 2007 in New York den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur Zeichnung und Ratifikation auf.
2 Die schweizerische Haltung zum Übereinkommen
Das Vertragswerk stellt einen wichtigen Schritt zur Stärkung der Rechte behinderter Menschen weltweit dar. Es ist das erste universelle Rechtsinstrument, das bestehende Menschenrechte bezogen auf die Lebenssituation behinderter Menschen konkretisiert. Es würdigt Behinderung als Teil der Vielfalt menschlichen Lebens und überwindet damit das noch in vielen Ländern vorherrschende defizit-orientierte Verständnis. Dem Grossteil der weltweit rund 650 Millionen behinderten Menschen wird das Übereinkommen erstmalig einen effektiven Zugang zu universell verbrieften Rechten verschaffen. Die Vereinten Nationen schätzen, dass nur etwa 40 Staaten, zumeist Industrienationen, eine nationale behindertenpolitische Gesetzgebung haben. Zwei Drittel der etwa 650 Millionen Menschen mit Behinderungen leben in Entwicklungsländern. Zwischen Behinderung einerseits sowie Armut und sozialem Ausschluss andererseits besteht in weiten Teilen der Welt ein unmittelbarer Zusammenhang. Während das Weltaktionsprogramm für Menschen mit Behinderungen und die Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen einen lediglich empfehlenden Charakter haben, wird das Übereinkommen für alle Staaten, die es ratifizieren, verbindlich.
Im Rahmen einer ersten Analyse der Tragweite des Übereinkommens und seiner Vereinbarkeit mit dem schweizerischen Recht durch das EDA wurde die grundsätzliche Kompatibilität der Konvention mit dem Landesrecht festgestellt. Der Bundesrat war daher bereits im Zeitpunkt der Auflage des Übereinkommens zur Unterzeichnung bereit, die Frage der Unterzeichnung resp. Ratifikation des Übereinkommens vertieft zu prüfen (vgl. die Antwort auf die Motion Bruderer [06.3820]). Zu diesem Zweck hatte das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB) bei der Universität Bern eine Studie in Auftrag gegeben, um die Tragweite des Übereinkommens und die Folgen seiner Umsetzung für die schweizerische Rechtsordnung zu ermitteln. Die Ergebnisse der Studie lagen im September 2008 vor. Dabei bestätigte sich die Einschätzung einer grundsätzlichen Übereinstimmung der schweizerischen Rechtsordnung mit dem Übereinkommen; das Gutachten wies allerdings auch auf Bereiche, namentlich die privatwirtschaftliche Berufstätigkeit von Menschen mit Behinderungen, hin, in
6 Die offiziellen Sprachversionen sind nach Artikel 50 des Übereinkommens der arabische, der chinesische, der englische, der französische, der russische und der spanische Wortlaut.