Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten
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denen die schweizerische Rechtsordnung den präzisen Vorgaben des Übereinkommens noch nicht in allen Teilen Rechnung trage.
Wo die Schweiz einer Konvention nicht beitritt, geschieht dies nicht ohne Gründe. Diese können direkt mit der Form oder dem Inhalt der Konvention zusammenhängen oder aber sich aus der schweizerischen Ratifikationspraxis betreffend internationale Abkommen ergeben. Diese Praxis ist in einem älteren Geschäftsbericht des Bundesrates beschrieben (1988, S. 46) und ist auch heute noch gültig. Daraus geht vor allem hervor, dass der Bundesrat sich an den Grundsatz hält, Übereinkommen nur zu unterzeichnen, wenn in absehbarer Zeit mit einer Ratifikation gerechnet werden darf. Eine Ratifikation kann ferner nur dann angezeigt sein, wenn die Schweiz die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen tatsächlich einzuhalten vermag, da zu den Grundsätzen des schweizerischen Rechtsstaates die strikte Beachtung völkerrechtlicher Regeln gehört. Für die Ratifikationspraxis des Bundesrates haben diese Grundsätze zur Folge, dass zwischen einem Übereinkommen und der innerstaatlichen Rechtsordnung keine erheblichen Unterschiede bestehen dürfen, für die nicht ein Vorbehalt angebracht werden kann. Hingegen brauchen kleinere Differenzen einer Ratifikation nicht notwendigerweise entgegenzustehen. Selbst mit dem Landesrecht nicht ganz deckungsgleiche Vereinbarungen werden dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet, wenn Abklärungen ergeben, dass die noch vorhandenen Lücken durch unmittelbar anwendbare Bestimmungen des internationalen Vertrages oder, falls das Übereinkommen nicht unmittelbar anwendbar ist, durch gesetzgeberische Massnahmen innert nützlicher Frist geschlossen werden können. Es ist ausserdem zu unterstreichen, dass die Stellungnahme der Kantone für die Übereinkommen, deren Gegenstand im Wesentlichen im Zuständigkeitsbereich der Kantone liegt, gebührend berücksichtigt werden muss.
Das Übereinkommen stärkt die Rechte von Menschen mit Behinderungen und wird damit wichtige Impulse für die weiteren Veränderungsprozesse setzen mit dem Ziel der vollen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gesellschaft.
Ein Beitritt zum Übereinkommen entspräche somit der bisherigen Menschenrechtsaussenpolitik und der auch dem Ausland gegenüber vertretenen Gleichstellungspolitik der Schweiz, insbesondere der Überzeugung, die Rechte von Menschen mit Behinderungen als unveräusserlicher, integraler und unabtrennbarer Bestandteil der allgemeinen Menschenrechte zu fördern7. Es ist daher die Absicht des Bundesrates, mit der Ratifizierung dieses Übereinkommens ein wichtiges politisches Signal zur
7 So ist hier an das Engagement der Schweiz im Rahmen des Koordinationsforums für den Aktionsplan des Europarates zugunsten von Menschen mit Behinderungen (CAHPAH) zu erinnern. In diesem Forum werden die Aktivitäten des Europarates zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen koordiniert, die bisher nur im Rahmen eines Teilabkommens im Bereich Soziales und Gesundheit berücksichtigt wurden. Im Zentrum der Tätigkeit des Koordinationsforums steht die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Aktionsplans des Europarats zugunsten von Menschen mit Behinderungen. Dazu wurde u.a. unter aktiver Beteiligung der Schweiz ein Fragebogen verabschiedet, der es den Mitgliedstaaten und dem Europarat erlauben soll, die Fortschritte auf dem Weg zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen aufzuzeigen und zu messen.