Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten

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- Ohne weiteres direkt anwendbar erscheinen alle aus den Garantien der Be-

hiK fliessenden Unterlassungs- und, soweit sie kein gesetzgeberisches Aktivwerden erfordern, Schutzpflichten.

- Ebenfalls justiziabel erscheinen im Bereich der Leistungsgehalte die Ver-

pflichtung zur Erfüllung des harten Kerns aller wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte sowie die Ansprüche auf adäquate Verwirklichung dieser Rechte gegenüber Personen in staatlichem Gewahrsam.

- Fraglich wäre dagegen die Möglichkeit einer gerichtlichen Beurteilung ei-

ner Verletzung des Verbots retrogressiver Massnahmen sowie die Justiziabilität des Anspruchs auf volle Verwirklichung der Subsistenzrechte von Personen, welche ihre Grundbedürfnisse aus objektiven Gründen nicht oder nicht im vollen Umfang erfüllen können. Hier lassen sich kaum abstrakte Aussagen machen und dürfte die internationale Praxis - im Gegensatz zu einem Teil der Lehre - die Justiziabilität tendenziell eher verneinen.

Zur Praxis in der Schweiz: Das Bundesgericht anerkennt regelmässig die Justiziabilität bürgerlicher und politischer Menschenrechte, d.h. etwa der materiellen Garantien des UNO-Pakts II oder der EMRK. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass nach einer Ratifikation der BehiK die Justiziabilität bürgerlicher und politischer Rechte bei Erfülltsein der oben erwähnten Kriterien anerkannt werden wird. Im Unterschied dazu bejaht das Bundesgericht die Möglichkeit einer direkten Berufung durch Einzelne auf wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte und damit deren subjektiv-rechtlichen Gehalt jedoch nur mit grösster Zurückhaltung, wobei es zur Begründung jeweils auf die Botschaft des Bundesrats zum UNO-Pakt I verweist44. Das Bundesgericht macht regelmässig geltend, die Garantien von Pakt I richteten sich abgesehen von wenigen Ausnahmen nicht an Einzelpersonen, sondern infolge ihrer rein programmatischen Natur primär an den Gesetzgeber. Folglich würden die Paktgarantien, die folgerichtig oft nicht als Rechte, sondern als Leitlinien bezeichnet werden, gleich wie die Sozialrechte der KRK in der Schweiz keine subjektiven, einklagbaren Rechte begründen. Diese Schlussfolgerung gilt gemäss bundesgerichtlicher Praxis selbst für das akzessorische Diskriminierungsverbot von Artikel 2 Absatz 2 UNO-Pakt I45.

Obgleich diese Praxis von einer Mehrheit der juristischen Lehre kritisiert und auch vom Sozialausschuss (CESCR) als unzutreffend kritisiert wird46, hält das Bundesgericht auch in seiner neueren Rechtsprechung an dieser Auffassung fest47. Es zeigt sich aber neuerdings bereit, den Gehalt der Paktrechte wenigs-

44 BBl 1991 I 1202.

45 BGE 121 V 232 f.

46 Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Concluding Observations Switzerland (1998), para. 10: „The Committee disagrees with the position of the State party that provisions of the Covenant constitute principles and programmatic objectives rather than legal obligations, and that consequently the provisions of the Covenant cannot be given legislative effect. The Committee does not share the view of the Swiss authorities and recalls that in its General Comment No. 3 of 1990 on the nature of States parties' obligations under article 2 of the Covenant, it refers to a number of provisions in the Covenant, such as those of article 8 on the right to strike and those of article 13 on the right to education, which seem to be capable of immediate application within the judicial system. The Committee is of the view that any suggestion that the above-mentioned provisions are inherently non-selfexecuting seems to be difficult to sustain“.

47 BGE 130 I 113.