Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/131: Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 12 Seiten
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gerischer Ereignisse von der Deckung ausschliesse dürften. Da 50-80% des wahrscheinlichen Risikos für einen nuklearen Schadensfall auf Erdbeben zurückzuführen sei, würde das bedeuten, dass die Kernschäden zu mindestens 50% nicht durch die Haftung über private Anbieter abgedeckt seien. Trotz Übernahme dieses Risikos durch eine Versicherungsprämie an den Bund ergebe sich dadurch eine weitere indirekte Subvention.
Der Schweizer Pool für die Versicherung von Nuklearrisiken fordert, dass Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 E-KHV (Zusatz bezüglich Terrorrisiken) ersatzlos gestrichen werde. Ausserdem fordert der Pool, dass nukleare Schäden, welche entstehen, obwohl die gesetzlichen Toleranzgrenzen eingehalten wurden, zu 50% von der privaten Deckung ausgeschlossen werden können – analog zum Ausschluss im Bereich der terroristischen Gewaltakten. Dem Pool stünden auf dem weltweiten Versicherungsmarkt keine ausreichenden Kapazitäten für den vollständigen Einschluss von solchen Schäden zur Verfügung.
6.5 Höhe und Berechnung der Bundesprämien
Der Kanton Tessin, das Centre Patronal sowie der Schweizerische Bauernverband bemerken, dass die neuen Bundesprämien für die Kernkraftwerke sowie das ZWILAG – ausgehend von einem Wechselkurs von 1.20 Schweizer Franken/Euro – um den Faktor 1.7 höher ausfallen werden als die geltenden Prämien. Für den Kanton Tessin ergibt sich die Frage, wie sich diese Erhöhung auf den Preis des in Kernkraftwerken produzierten Stroms und auf die Stromkosten für den Endverbraucher auswirke.
Die Fédération des Entreprises Romandes bemerkt, dass es sich bei den im Erläuterungsbericht genannten voraussichtlichen Prämien des Bundes um Richtwerte handelt. Die effektiven Prämien des Bundes hingen von der Marktentwicklung, der Risikoevaluation zum Zeitpunkt der Einziehung der Prämien, der verfügbaren Kapazitäten der Privatversicherer sowie vom aktuellen Wechselkurs ab. Diese Faktoren müssten bereits zu einer neuen Überprüfung der Prämien führen.
Der Kanton Jura befürwortet, dass das binäre Modell als Grundlage für die Berechnung der Bundesprämie verwendet wurde.
6.6 Absicherung gegen Währungsschwankungen
Die Kantone Glarus und Zürich bitten den Bundesrat zu prüfen, ob der in Artikel 8 Absatz 2 KHG mit Verweis auf das BZÜ in Euro festgelegte Versicherungs- bzw. Deckungsbetrag zur Absicherung gegen Wechselkursschwankungen mit einem Mindestbetrag in Franken zu ergänzen sei.
Die Grünliberale Partei macht darauf aufmerksam, dass beim ordentlichen Betrag der privaten Versicherungsdeckung in Artikel 4 Absatz 2 E-KHV ein Mindestbetrag in Schweizer Franken festgehalten sei. Sie fordert eine analoge Regelung für die herabgesetzten Grundbeträge nach Artikel 2 E-KHV und Artikel 4 Absatz 3 und 4 E-KHV, um diese Beträge gegen Währungsschwankungen abzusichern.