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Vernehmlassung 2010/131: Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 12 Seiten
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Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) (Entwurf vom 20.2.2013)
vom…
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 31 Absatz 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes (KHG) vom 13. Juni 20081,
verordnet:
1. Abschnitt: Gesamtbetrag der Deckung
Art. 1 Im Allgemeinen
(Art. 8 Abs. 2 KHG)
Der Gesamtbetrag der Deckung beträgt 1200 Millionen Euro zuzüglich zehn Prozent des Gesamtbetrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten:
a. für Kernkraftwerke;
b. für das Zwischenlager Würenlingen (ZWILAG);
c. je Transport von:
1. bestrahlten Kernbrennstoffen mit einem Gesamtgewicht der Kernmaterialien von mehr als 100 kg;
2. verglasten Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufbereitung von abgebrannten Brennelementen mit einem Gesamtgewicht der Kernmaterialien von mehr als 100 kg.
Art. 2 Herabgesetzter Gesamtbetrag
(Art. 8 Abs. 3 KHG)
1Der Gesamtbetrag der Deckung beträgt 70 Millionen Euro zuzüglich zehn Prozent dieses Betrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten:
a. für Anlagen zur Nuklearforschung;
b. für das Bundeszwischenlager (BZL).
SR ..........
1 SR 732.44
2011–......