Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/131: Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 12 Seiten
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nenten („Supplier Liability“) zu erweitern sei.
Mehrere Organisationen fordern eine zwingende gesetzliche Regelung betreffend die Haftpflicht bei Störfällen und nachgewiesenen Schadensfällen durch den Betrieb von Lagern von Atommüll. Gefordert wird eine unbegrenzte Haftung und entsprechende finanzielle Rückstellungen für den Zeitraum von mindestens 10‘000 Jahren.
5.4 Ungenügende Deckung bzw. faktische Beschränkung der Haftung auf die obligatorische Deckungssumme von 1,2 Milliarden Euro
Mehrere Kantone, politische Parteien, der Schweizerische Bauernverband, der Schweizerische Städteverband sowie mehrere Organisationen kritisieren, dass im Bereich der Kernenergie von einer faktischen Staatshilfe ausgegangen werden müsse, da das Kernenergiehaftpflichtgesetz zwar die summenmässig unbeschränkte Haftung des Inhabers der Kernanlage vorsehe, die im Gesetz verankerte obligatorische Deckungssumme in der Höhe von 1,2 Milliarden Euro jedoch faktisch einer Beschränkung der Haftung entspreche. Die Deckungssumme im E-KHV sei nicht an die effektiven Schäden angepasst, die tatsächlich eintreten könnten. Die obligatorische Versicherungsdeckung müsste daher wesentlich höher liegen als bei den festgelegten 1,2 Milliarden Euro.
Mehrere Kantone, politische Parteien, Organisationen sowie der Schweizerische Städteverband machen u.a. auf eine Studie aufmerksam, wonach zwei Jahre nach dem Unfall von Fukushima die Kosten für die Entschädigung der Opfer, Dekontaminierungsarbeiten und den Rückbau der verunfallten Reaktoren auf rund 170 Milliarden Euro geschätzt würden. Die im totalrevidierten KHG statuierte Minimaldeckung sei deshalb ungenügend.
Mehrere politische Parteien sowie Organisationen fordern, dass es bei einer erneuten Revision des Kernenergiehaftpflichtgesetzes weder eine Beschränkung der Haftung noch eine Begrenzung der obligatorischen Versicherungsdeckung geben dürfe.
5.5 Ablehnung einer Erhöhung der Versicherungsdeckung
Nach Ansicht des Centre Patronal sowie der Fédération des Entreprises Romandes ist eine Erhöhung der Versicherungsdeckung über die im Pariser Übereinkommen (PÜ) und im Brüsseler Zusatzübereinkommen (BZÜ) statuierten Mindestbeträgen hinaus nicht notwendig, da die Schweizer Kernkraftwerke gemäss Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) als sicher eingestuft würden und das Risiko eines nuklearen Unfalls in der Schweiz gering sei. Die Arbeitsgruppe Christen+Energie lehnt die im neuen KHG vorgesehene Erhöhung der Versicherungsdeckung ebenfalls ab.
5.6 Erhöhung der privaten Versicherungsdeckung
Der Kanton Wallis verweist auf die Regelung in Artikel 9 Absatz 2 des revidierten KHG, wonach der Bundesrat die private Deckung (derzeit 1 Milliarde Schweizer Franken) erhöht, falls die Privatversicherung höhere Beträge zu zumutbaren Bedingungen decken kann. Der Kanton begrüsst, dass die Privatversicherung derzeit die Möglichkeit einer Erhöhung der Beträge prüft.
5.7 Durchgriff auf Aktionäre rechtlich nicht möglich
Die Sozialdemokratische Partei weist darauf hin, dass die Kernkraftwerke Gösgen und Leibstadt von einer eigenständigen Gesellschaft betrieben werden, welche als Aktiva lediglich das Werk selber besitzen. Dies bedeute, dass der Bund bei einem Unfall in einem dieser Werke unmittelbar für die Schadenskosten aufkommen müsste, da ein Durchgriff auf die Aktionäre rechtlich nicht möglich sei.
5.8 Geschädigte Umwelt neu als Schaden anerkannt
Der Schweizerische Bauernverband begrüsst, dass mit dem neuen KHG die Kosten von Massnahmen zur Wiederherstellung geschädigter Umwelt und der Einkommensverlust aus einem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse an der Nutzung der Umwelt als nuklearer Schaden anerkannt wird.
5.9 Forderungen bezüglich der internationalen Übereinkommen
In Bezug auf das Vorgehen auf internationaler Ebene fordern mehrere politische Parteien und Organisationen im Nachgang zu den Ereignissen in Fukushima, dass sich der Bundesrat für eine komplette und rasche Überarbeitung der internationalen Abkommen zur Kernenergiehaftpflicht einsetze. Der