Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/131: Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 12 Seiten
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6.2.2 Verantwortlichkeit bei getrennter Versicherungsdeckung
Gemäss den Kantonen Glarus und Zürich gilt es im Falle einer künftigen Trennung der Versicherungsdeckung von Kernanlagen und Transporten von Kernmaterialien zu beachten, dass wie bis anhin eine lückenlose Versicherungsdeckung gewährleistet bleibe. Der Übergang der Verantwortlichkeit vom Versicherer der Kernanlage zum Versicherer des Transports müsse klar geregelt sein.
6.2.3 Herabsetzung der Deckungssumme in Bezug auf stillgelegte Kernkraftwerke sowie das Zwischenlager Würenlingen
Der Verein Kettenreaktion schlägt vor, dass stillgelegte Kernkraftwerke, deren Brennelemente sich nicht mehr in der Anlage befinden, einer Versicherungsdeckung von 70 Millionen Euro nach Artikel 2 E-KHV unterstellt werden sollen. Auch das ZWILAG sei aufgrund des geringeren Gefahrenpotenzials im Vergleich zu einem Kernkraftwerk in einer eigenen Kategorie aufzuführen, wobei die Deckungssumme deutlich weniger als 1,2 Milliarden Euro betragen solle.
6.2.4 Versicherungspflicht für Anlagen zur Nuklearforschung, das Bundeszwischenlager und Transporte von Kernmaterialien
Der Kanton Tessin bemerkt, dass Anlagen zur Nuklearforschung nach bisheriger Gesetzgebung nicht versicherungspflichtig waren, künftig aber zu 70 Millionen Euro gegen nukleare Schäden versichert werden müssen. Es sei daher zu prüfen, welche Auswirkungen die neue Prämienzahlungspflicht auf die Betreiber von Forschungsanlagen habe bzw. ob die Finanzierung gewährleistet sei.
Die Sozialdemokratische Partei und der Schweizerische Bauernverband begrüssen, dass die Privatassekuranz Anlagen zur Nuklearforschung, das Bundeszwischenlager sowie Transporte von Kernmaterialien in Zukunft ebenfalls versichern und dafür Prämien erheben wird. Für die Sozialdemokratische Partei ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass in den genannten Fällen eine herabgesetzte Deckungspflicht gelten soll.
Der ETH-Rat bemängelt, dass die Betreiber von Kernanlagen im Eigentum des Bundes neu die Kosten für die Haftpflichtversicherung tragen sollen. Die entsprechenden Mittel würden künftig bei der Forschung und Ausbildung fehlen. Die Betreiber von Forschungsanlagen sollen von Prämienzahlungen befreit bleiben und es solle stattdessen weiterhin der Bund für die Kosten aufkommen. Die beabsichtigte Verschiebung der Versicherungspflicht auf die Betreiber der Anlagen zur Nuklearforschung dürfe kein Präjudiz für die Klärung der genannten Fragen in den Bereichen Stilllegung und Rückbau darstellen. Ebenso dürfe die geplante Verschiebung der Versicherungspflicht nicht zur Folge haben, dass weitere finanzielle Verpflichtungen in Zusammenhang mit den betriebenen Anlagen zur Nuklearforschung auf den ETH-Bereich überwälzt würden.
6.3 Transporte von Materialien mit geringer Radioaktivität (z.B. Materialproben)
Gemäss mehreren Kantonen, politischen Parteien, swisselectric, swissnuclear und weiteren Organisationen unterscheidet der E-KHV ausschliesslich zwischen Transporten von bestrahlten Kernmaterialien mit mehr und solchen mit weniger als 100 kg Masse. Dies habe zur Folge, dass neu auch alle Transporte von Materialien mit geringer Radioaktivität und sehr geringem Gefährdungspotential (z.B. Materialproben oder schwach radioaktive Betriebsabfälle) dem KHG und dem PÜ unterstellt werden sollen. Solche Transporte könnten daher nicht wie bis anhin unter den Haftpflichtbestimmungen für die Beförderungen von Gefahrgütern abgewickelt werden. Der E-KHV sei mit einem zusätzlichen Artikel zu versehen, welcher es erlaube, Transporte mit sehr geringem Gefährdungspotential unter den Haftpflichtbestimmungen für Transporte von Gefahrgut abzuwickeln. Inhaber von Kernkraftwerken sollten nicht unnötig anders behandelt werden als andere Benutzer (Industrie, Medizin und Forschung) von radioaktiven Materialien.
6.4 Ausschluss von der privaten Deckung
Die Grünliberale Partei bemängelt, dass der Umfang der von der Privatassekuranz ausgeschlossenen Risiken zu weit gehe. Es verbleibe für den Bund ein erhebliches Haftungsrisiko, was fiskalisch den Bankrott der Schweiz bedeuten könne. Deswegen seien die vom Bund erhobenen Beiträge für die Deckung nuklearer Schäden offensichtlich zu tief.
Swisscleantech und der Schweizerische Gewerkschaftsbund bemängeln, dass nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a E-KHV die privaten Versicherer die Risiken ausserordentlicher Naturvorgänge oder krie-