Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/131: Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 12 Seiten

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Atomunfall von Fukushima zeige, dass die Eckwerte dieser Abkommen in keiner Weise die potenziellen Schäden eines Atomunfalls abdecken könnten.

Die Kantone Glarus und Zürich empfehlen dem Bundesrat, die Kostenfolgen und die Abwicklung der Entschädigungen des nuklearen Unfalls in Fukushima eingehend zu untersuchen. Falls sich daraus Anpassungsbedarf bei der minimalen Versicherungsdeckung oder anderen Elementen der Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung ergebe, sollten entsprechende Anpassungen auf internationaler Ebene angestrebt werden.

6 Bemerkungen zum Entwurf der Kernenergiehaftpflichtverordnung

6.1 Definition und Präzisierung von Begriffen

Der Schweizer Pool schlägt eine Definition des Begriffs der „terroristischen Gewaltakte" in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 E-KHV vor.

Der Kanton Waadt spricht sich für eine Präzisierung des Begriffs „ausserordentliche Naturvorgänge“ in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a E-KHV aus, da dieser vom privaten Deckungsgeber von der Deckung ausgeschlossen werden könne.

Die Kantone Appenzell Ausserrhoden und Solothurn, die BKW Energie AG sowie swissnuclear machen darauf aufmerksam, dass weder im PÜ bzw. BZÜ noch im revidierten KHG der Begriff „Kernkraftwerke“ (wie in Art. 1 Bst. a und Art. 4 Abs. 1 Bst. a E-KHV erwähnt) verwendet werde.

Der Kanton Aargau weist darauf hin, dass im E-KHV der Begriff des Gesamtgewichts nicht definiert ist. Es sei unklar, ob damit der Transport oder das Versandstück gemeint sei.

6.2 Versicherungsdeckung

6.2.1 Von der Anlagenversicherung getrennte Versicherung von Transporten von Kernmate-

rialien

Mehrere Kantone, politische Parteien, swisselectric, swissnuclear und weitere Organisationen stimmen einer Erhöhung der Gesamtdeckungssumme auf 1,2 Milliarden Euro pro Kernanlage zu. Wie dies im geltenden Recht heute in der Schweiz der Fall sei, umfasse die Versicherungsdeckung des Inhabers einer Kernanlage die Kernanlage selbst sowie die im Zusammenhang mit dieser Kernanlage stehenden Transporte. Von dieser Regelung werde in den Artikeln 1 und 4 E-KHV abgewichen, indem die Deckung von 1,2 Milliarden Euro für Kernkraftwerke und je Transport separat festgelegt werde. Dies stehe im Widerspruch zu den internationalen Übereinkommen und im Widerspruch zum neuen KHG. Artikel 1 und Artikel 4 Absatz 1 E-KHV seien zu streichen bzw. so abzuändern, dass der Gesamtbetrag der Deckung von 1,2 Milliarden Euro (respektive ein herabgesetzter Betrag) pro Kernanlage zu erbringen sei, unabhängig davon, ob der Schaden durch den Betrieb der Kernanlage oder durch einen zugehörigen Transport entstehe.

Eine Sonderregelung für Transporte sei nur im Rahmen der in Artikel 7 Absatz b PÜ statuierten Ermächtigung zur Reduktion des Gesamtdeckungsbetrages sinnvoll. Diesem Zweck diene Artikel 2 Absatz 3 E-KHV. Aus diesen Gründen sollten die Artikel 1 und Artikel 4 E-KHV ersatzlos gestrichen und nur die Ausnahmen gemäss der Ermächtigung in Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 zweiter Satzteil des neuen KHG geregelt werden. Die Modalitäten der privaten Deckungspflicht seien im Völkerrecht und im Gesetz bereits abschliessend geregelt.

Sowohl der Schweizer Pool für die Versicherung von Nuklearrisiken als auch der Kanton Wallis unterstützen die Einführung einer Trennung der Deckungssummen für Kernanlagen und Transporte von nuklearen Materialien. Sie begrüssen ferner, dass sich die Deckung künftig nach der Anzahl der Transporte richten werde. Der Pool unterstützt die geplante Angleichung an die Gepflogenheiten im Ausland. Der Pool begrüsst zudem, dass die Schweiz wie in den meisten anderen Vertragsstaaten des PÜ eine tiefere Deckungssumme für die Transporthaftpflicht einführen wolle. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c E-KHV jedoch wieder vom Grundsatz der tieferen Deckung abgewichen werde. Eine Limitierung der Deckung auf 80 Millionen Euro für alle Transporte von nuklearen Materialien – auch für jene des Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c E-KHV – wäre deshalb aus Sicht der privaten Versicherer zu begrüssen.