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Vernehmlassung 2010/150: Totalrevision der Verordnung über die Kennzeichnungen „Berg“ und „Alp“ für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (Berg- und Alpverordnung, BAIV) · 5 Seiten
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Berg- und Alp-Verordnung 910.19
Art. 12 Pflichten der Betriebe
Die Betriebe müssen:
a. eine Buchhaltung führen;
b. eine Liste der Betriebe führen, die dieser Verordnung unterstehende Erzeugnisse liefern;
c. die Kosten sämtlicher Kontrollen tragen, die im Rahmen der Zertifizierung durchgeführt werden;
d. alle Massnahmen treffen, die zur Identifizierung der Warenpartien und zur Vermeidung der Vermischung mit Erzeugnissen, die nicht nach dieser Verordnung erzeugt wurden, erforderlich sind;
e. der Zertifizierungsstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu sämtlichen Wirtschaftsräumen sowie Einsicht in die erforderlichen Belege gewähren und alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Vollzug
1Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle vollziehen diese Verordnung nach der Lebensmittelgesetzgebung.
2Sie melden dem BLW und den Zertifizierungsstellen Verstösse.
3Das BLW beaufsichtigt die Zertifizierungsstellen, soweit die Aufsicht nicht im Rahmen der Akkreditierung gewährleistet ist. Es kann Weisungen erlassen.
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 8. November 2006 über die Kennzeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse wird aufgehoben.
Art. 15 Übergangsbestimmungen
1Die Erzeugnisse dürfen bis zum 31. Dezember 2012 nach bisherigem Recht gekennzeichnet werden.
2Am 1. Januar 2013 vorhandene Bestände, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2013 abgegeben werden.
3Marken, die die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» enthalten und die nach dem 1. Januar 1999 gutgläubig hinterlegt wurden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2014 für Erzeugnisse verwendet werden, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am (1. Januar 2012) in Kraft.