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Vernehmlassung 2010/150: Totalrevision der Verordnung über die Kennzeichnungen „Berg“ und „Alp“ für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (Berg- und Alpverordnung, BAIV) · 5 Seiten
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910.19 Landwirtschaft
4. Abschnitt: Zertifizierung und Kontrolle
Art. 9 Zertifizierung
1Landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel müssen auf allen der Primärproduktion nachgelagerten Stufen zertifiziert werden.
2Direkt verkaufte, betriebseigene landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus auf dem Betrieb oder Sömmerungsbetrieb hergestellte Lebensmittel müssen nicht zertifiziert werden.
Art. 10 Zertifizierungsstellen
Die Zertifizierungsstellen müssen nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19965 für ihre Tätigkeit nach dieser Verordnung:
a. in der Schweiz akkreditiert sein;
b. durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
c. nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt sein.
Art. 11 Kontrolle
1In Betrieben, die Erzeugnisse nach dieser Verordnung herstellen, ist die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung mindestens einmal alle zwei Jahre durch eine vom Betrieb beauftragte Zertifizierungsstelle oder eine von dieser beauftragten Inspektionsstelle zu kontrollieren.
2In Sömmerungsbetrieben, die Erzeugnisse nach dieser Verordnung herstellen, ist die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung mindestens einmal alle vier Jahre durch eine vom Betrieb beauftragte Zertifizierungsstelle oder eine von dieser beauftragte Inspektionsstelle zu kontrollieren.
3Betriebe der Primärproduktion sind nach der Verordnung über die Koordination der Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben vom 14. November 20076 zu kontrollieren.
4Die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung ist im Rahmen der Zertifizierung der Erzeugnisse bei Betrieben entlang der ganzen Wertschöpfungskette zusätzlich risikobasiert zu kontrollieren.
5Die Kontrollen nach den Absätzen 1-3 sind, soweit möglich, auf bestehende privatrechtliche und öffentlichrechtliche Kontrollen abzustimmen.
6Die Zertifizierungsstelle meldet Verstösse den zuständigen Kantonsbehörden und dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).