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Vernehmlassung 2010/150: Totalrevision der Verordnung über die Kennzeichnungen „Berg“ und „Alp“ für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (Berg- und Alpverordnung, BAIV) · 5 Seiten
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910.19 Landwirtschaft
2. Abschnitt: Anforderungen an die Erzeugnisse
Art. 3 Herkunft der landwirtschaftlichen Erzeugnisse
1Die Bezeichnung «Berg» darf nur verwendet werden, wenn das landwirtschaftliche Erzeugnis aus dem Sömmerungsgebiet nach Artikel 1 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 19982 oder aus dem Berggebiet nach Artikel 1 Absatz 3 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung stammt.
2Die Bezeichnung «Alp» darf nur verwendet werden, wenn das landwirtschaftliche Erzeugnis aus dem Sömmerungsgebiet stammt.
Art. 4 Fütterung
1Die Bezeichnung «Berg» darf für tierische Erzeugnisse nur verwendet werden, wenn mindestens 70 Prozent der Futterration für Wiederkäuer, bezogen auf die Trockensubstanz, aus dem Sömmerungsgebiet oder aus dem Berggebiet stammen.
2Die Bezeichnung «Alp» darf für tierische Erzeugnisse nur verwendet werden, wenn die Anforderungen an die Fütterung nach Artikel 17 der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 14. November 20073 erfüllt sind.
Art. 5 Haltung von Schlachttieren
1Die Bezeichnung «Berg» darf für Fleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen nur verwendet werden, wenn:
a. die Schlachttiere mindestens zwei Drittel ihres Lebens im Sömmerungsgebiet oder im Berggebiet verbracht haben; und
b. die Schlachtung innerhalb von höchstens zwei Monaten nach Verlassen des Sömmerungsgebiets oder des Berggebiets erfolgt ist.
2Die Bezeichnung «Alp» darf für Fleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen nur verwendet werden, wenn die Tiere im Kalenderjahr ihrer Schlachtung während der ortsüblichen Dauer gesömmert wurden.
Art. 6 Herkunft der landwirtschaftlichen Zutaten
1Die Bezeichnung «Berg» darf für Lebensmittel nur verwendet werden, wenn alle landwirtschaftlichen Zutaten die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 erfüllen.
2Die Bezeichnung «Alp» darf für Lebensmittel nur verwendet werden, wenn alle landwirtschaftlichen Zutaten die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 erfüllen.
3 Landwirtschaftliche Zutaten, die nicht aus dem Sömmerungsgebiet oder aus dem Berggebiet stammen, dürfen verwendet werden, wenn der Betrieb gegenüber der Zertifizierungsstelle nachweisen kann, dass keine entsprechenden landwirtschaftlichen Zutaten aus dem Sömmerungsgebiet oder aus dem Berggebiet verfügbar sind.