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Vernehmlassung 2010/150: Totalrevision der Verordnung über die Kennzeichnungen „Berg“ und „Alp“ für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (Berg- und Alpverordnung, BAIV) · 5 Seiten
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Berg- und Alp-Verordnung 910.19
4Der Anteil der Zutaten nach Absatz 3 darf nicht mehr als 10 Gewichtsprozent aller landwirtschaftlichen Zutaten betragen. Zucker wird nicht eingerechnet.
5In einem Erzeugnis mit der Bezeichnung «Berg» oder «Alp» darf eine landwirtschaftliche Zutat aus dem Sömmerungsgebiet oder aus dem Berggebiet nicht zusammen mit derselben, jedoch nicht aus diesem Gebiet stammenden landwirtschaftlichen Zutat, enthalten sein.
Art. 7 Ort der Herstellung
1Die Bezeichnung «Berg» darf für Lebensmittel nur verwendet werden, wenn die Herstellung im Sömmerungsgebiet oder in einer ganz oder teilweise im Berggebiet oder dem Sömmerungsgebiet gelegenen Gemeinde erfolgt.
2Die Bezeichnung «Alp» darf für Lebensmittel nur verwendet werden, wenn die Herstellung im Sömmerungsgebiet erfolgt.
3Die Bezeichnungen «Berg» und «Alp» dürfen auch verwendet werden, wenn folgende Verarbeitungsschritte ausserhalb des Gebiets nach Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 erfolgen:
a. bei Milch die Verarbeitung der Rohmilch zu genussfertiger Milch;
b. bei Rahm die Verarbeitung des Rohrahms zu genussfertigem Rahm;
c. bei Käse die Reifung;
d. die Schlachtung und Zerlegung der Tiere.
4Für Lebensmittel, deren landwirtschaftliche Zutaten die Anforderungen nach Artikel 6 erfüllen, aber ausserhalb des Gebietes nach Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 hergestellt werden, können die Bezeichnungen «Berg» und «Alp» in der Sachbezeichnung des Lebensmittels nur in Verbindung mit einer der landwirtschaftlichen Zutaten verwendet werden.
5Absatz 4 gilt nicht für gereiften Käse im Sinne der Lebensmittelgesetzgebung.
3. Abschnitt: Kennzeichnung
Art. 8
1Im Verzeichnis der Zutaten ist anzugeben, welche landwirtschaftlichen Zutaten aus dem Sömmerungsgebiet oder aus dem Berggebiet stammen.
2Der Name oder die Codenummer der Zertifizierungsstelle, die für den Betrieb zuständig ist, der die Vorverpackung oder die Etikettierung vornimmt, muss angegeben werden.
3Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann Zeichen nach Artikel 14 Absatz 4 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19984 für die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, festlegen.