Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/150: Totalrevision der Verordnung über die Kennzeichnungen „Berg“ und „Alp“ für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (Berg- und Alpverordnung, BAIV) · 7 Seiten
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Konsultation zur Berg- und Alpverordnung
lichkeit geschaffen, dass sich Sömmerungsbetriebe zwecks Zertifizierung organisatorisch zusammenschliessen können. Bei Produkten mit einer GUB/GGA- resp. einer Bio-Kennzeichnung kann auf bestehende Kontroll- und Zertifizierungsmechanismen zurück gegriffen werden. Weitere Möglichkeiten sind die Zertifizierung über gemeinsame Käsereifungslager, die Zertifizierung über Vermarktungsorganisationen oder die Zertifizierung mittels Gruppenzertifikaten (angeboten beispielsweise durch landwirtschaftliche Beratungszentren).
2.2 Weitere Änderungen im Überblick
Neu sollen auch Übersetzungen in die in der Schweiz gebräuchlichen Sprachen sowie abgeleitete Begriffe besser geschützt werden; damit soll verhindert werden, dass Phantasiebezeichnungen wie z.B. „Alp Beef“ oder „Mountain Tea“ zur Umgehung der Berg- und Alpverordnung verwendet werden können. Neu sollen analog der Bio-Verordnung diejenigen Zutaten im Verzeichnis der Zutaten gekennzeichnet werden, die aus dem Berg- resp. Sömmerungsgebiet stammen. Bislang war die Kennzeichnung umgekehrt.
Zwecks besserer Rückverfolgbarkeit und besserer Marktübersicht soll neu die Zertifizierungsstelle (Name oder Codenummer) auf dem Produkt angegeben werden, auch dies analog der Bio-Verordnung.
Die Grundlage für staatliche Zeichen (Logos) für die Kennzeichnung von Berg- und Alp-2
Produkten ist bereits im Landwirtschaftsgesetz (Art. 14 Abs. 4) gegeben. Die BAIV soll jedoch die entsprechende Kompetenz an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement delegieren.
Der heutige Aufbau und die Struktur der BAIV schafft gewisse Auslegungsprobleme. Des weiteren sind sowohl die Begriffe als auch die Anforderungen an die Kennzeichnung der BAIV nicht vollständig kompatibel mit den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung. Dies führt zu Unklarheiten. Eine Neu-Strukturierung der BAIV soll Klarheit bringen. Aus formaler Sicht bedingen die vorgeschlagenen Änderungen somit eine Totalrevision der BAIV. In materieller Hinsicht jedoch beschränken sich die Änderungen auf die oben erwähnten Punkte.
3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Titel
Der Titel der Verordnung wird präzisiert. Die Verordnung gilt für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel. Durch den Ersatz des Begriffs „verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse“ durch den Begriff „Lebensmittel“ wird präszisiert, dass verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die keine Lebensmittel sind, nicht in den Geltungsbereich fallen (z.B. Kosmetika).
Struktur / Gliederung
Zwecks besserem Verständnis und eindeutiger Lesbarkeit wurde die BAIV neu gegliedert. Dazu wurden neu Abschnitte eingeführt und die Artikel teilweise neu nummeriert. Die neuen Abschnitte gliedern die Anforderungen in Bezug auf die
allgemeinen Bestimmungen
Anforderungen an die Erzeugnisse,
Kennzeichnung,
Zertifizierung und Kontrolle,
Schlussbestimmungen.
2
Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (SR 910.1, Landwirtschaftsgesetz, LwG)