Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/150: Totalrevision der Verordnung über die Kennzeichnungen „Berg“ und „Alp“ für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (Berg- und Alpverordnung, BAIV) · 7 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Konsultation zur Berg- und Alpverordnung
gangsfrist für Marken, die die Bezeichnung „Berg“ oder „Alp“ enthalten und die nach dem 1. Januar 1999 hinterlegt wurden. Diese dürfen noch bis zum 31. Dezember 2014 für Erzeugnisse verwendet werden, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen.
Art. 16 Inkrafttreten
Bisher ebenfalls in Art. 16 geregelt. Die Verordnung soll voraussichtlich am 1. Januar 2012 in Kraft treten.
4. Auswirkungen
4.1 Bund
Für den Bund sind die Änderungen wirkungsneutral.
4.2 Kantone
Es muss geprüft werden, wie die Kontrollpunkte der BAIV bei bestehenden Kontrollen auf Stufe Primärproduktion gemäss VKIL kostenneutral bzw. kostengünstig mit-kontrolliert werden können. Die Ausweitung der Zertifizierungspflicht auf alle der der Primärproduktion nachgelagerten Stufen erleichtert den Vollzug der Verordnung.
4.3 Volkswirtschaft
Für die Wirtschaftsbeteiligten sind positive Effekte zu erwarten, indem die Verordnung praxisgerechter und präziser ausgestaltet wird. Da auf Stufe Primärproduktion die Einhaltung der BAIV mittels bestehenden Kontrollen gemäss VKIL kontrolliert wird, fallen für Betriebe der Primärproduktion keine zusätzlichen Kontrollen an und die Kosten sind dadurch vernachlässigbar.
Neu ist hingegen, dass Produkte von Sömmerungsbetrieben, welche nicht direkt verkauft werden,
sondern in den Handel gelangen, zertifiziert werden müssen (z.B. Alpkäse).Um Aufwand und Kosten möglichst gering zu halten, ist speziell für die Sömmerungsbetriebe eine tiefere Kontrollfrequenz vorgesehen (alle vier Jahre). Zudem lässt die BAIV die Möglichkeit offen, dass sich Sömmerungsbetriebe organisatorisch zusammenschliessen können. Gerade bei Produkten mit einer GUB/GGA- resp. einer Bio-Kennzeichnung kann auf bestehende Kontroll- und Zertifizierungsmechanismen zurück gegriffen werden. Weitere Möglichkeiten sind die Zertifizierung über gemeinsame Käsereifungslager, die Zertifizierung über Vermarktungsorganisationen oder die Zertifizierung mittels Gruppenzertifikate (angeboten beispielsweise durch landwirtschaftliche Beratungszentren).
Die Ausweitung der Zertifizierungspflicht wurde von den Teilnehmern der vorbereitenden Arbeitsgruppe als insgesamt gut umsetzbar eingeschätzt. Die Grossverteiler verlangen bereits heute zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit und für die Glaubwürdigkeit ihrer Produkte ein Zertifikat auf allen Stufen der Wertschöpfungskette. Bei der Ausweitung der Zertifizierungspflicht auf alle der der Primärproduktion nachgelagerten Stufen dürfte in der Praxis kein grosser Mehraufwand entstehen.
4.4 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
4.5 Datum des Inkrafttretens
Die Verordnungsänderung soll per 1.1.2012 in Kraft treten.