Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/150: Totalrevision der Verordnung über die Kennzeichnungen „Berg“ und „Alp“ für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (Berg- und Alpverordnung, BAIV) · 7 Seiten
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Berg- und Alpverordnung
Art. 1 Gegenstand
In Artikel 1 wurde die Bedingung, dass die Verordnung nur für in der Schweiz produzierte Erzeugnisse gilt, in Absatz 1 integriert. Der Begriff „verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse“ wurde durch „hergestellte Lebensmittel“ ersetzt, in Analogie zur Bio-Verordnung. Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die keine Lebensmittel sind, fallen somit nicht in den Geltungsbereich (z.B. Kosmetika).
Art. 2 Verwendung der Bezeichnungen „Berg“ und „Alp“
Neu sollen auch Übersetzungen in die in der Schweiz gebräuchlichen Sprachen besser geschützt werden; damit soll verhindert werden, dass Phantasiebezeichnungen wie z.B. „Alp Beef“ oder „Mountain Tea“ zur Umgehung der Berg- und Alpverordnung verwendet werden können. Die Verordnung gilt weiterhin auch für abgeleitete Bezeichnungen (z.B. Älplerkäse, Sennenkäse).
Gemäss bisherigem Art. 2 Abs. 2 durfte die Bezeichnung „Alpen“ (als Hinweis auf das geografische Gebiet) uneingeschränkt für Produkte verwendet werden, welche die Anforderungen der BAIV nicht einhalten. Neu wird in Abs. 4 diese Verwendung nun eingeschränkt. Die Bezeichnung „Alpen“ soll neu nicht mehr für Milch und Milchprodukte sowie Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse verwendet werden können, wenn diese der BAIV nicht entsprechen. Damit soll vermieden werden,
dass die BAIV umgangen und Produkte wie „Alpen-Käse“ vermarktet werden, die nicht aus dem Sömmerungsgebiet stammen. Bezeichnungen wie „Alpenmilchschokolade“, „Alpenkräuter“ etc. sind weiterhin zulässig.
Abs. 5 ist neu und regelt die Verwendung eingetragener Marken für Erzeugnisse mit den Bezeichnungen „Berg“ oder „Alp“ nach Abs.1 und 2 und „Alpen“ nach Abs. 4. Wenn solche Marken vor dem 1.
Januar 1999 gutgläubig hinterlegt wurden, dürfen diese für Erzeugnisse, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, weiter verwendet werden. Das Datum entspricht dem Inkrafttreten der Art. 14 und 15 des LWG. Mit dieser Bestimmung wird wohlerworbenen Rechten der Markeninhaber Rechnung getragen. Spätestens ab dem 1. Januar 1999 musste aber jedermann davon ausgehen, dass der Bund eine entsprechende Regelung gestützt auf das LwG erlassen wird. Markeneintragungen ab diesem Datum können deshalb von dieser Koexistenzregelung nicht profitieren. Sie erhalten aber eine angemessene Anpassungs- bzw. Übergangsfrist (vgl. Art. 15).
Art.3 Herkunft der landwirtschaftlichen Erzeugnisse
Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Art. 4 Abs. 1.
Art. 4 Fütterung
Dieser Artikel fasst die Anforderungen an die Fütterung zusammen, die bisher in Art. 5 für Erzeugnisse mit der Bezeichnung „Berg“ und in Art. 9 Abs. 3 für Erzeugnisse mit der Bezeichnung „Alp“ geregelt wurden. Inhaltlich erfolgt keine Änderung.
Art. 5 Haltung von Schlachttieren
Dieser Artikel fasst die Anforderungen an die Haltung von Schlachttieren zusammen, die bisher in Art. 7 für Erzeugnisse mit der Bezeichnung „Berg“ und in Art. 9 Abs. 4 und 5 für Erzeugnisse mit der Bezeichnung „Alp“ geregelt wurden. Inhaltlich erfolgt keine Änderung.
Art. 6 Herkunft der landwirtschaftlichen Zutaten
Dieser Artikel entspricht materiell dem bisherigen Art. 6. Zusätzlich wurden im neuen Abs. 2 die Anforderungen für die Bezeichnung „Alp“ in diesen Artikel integriert. Er steht aber neu hierarchisch vor den bisherigen Artikeln 4 und 8, was verdeutlicht, dass grundsätzlich alle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus dem Berg- resp. Sömmerungsgebiet stammen müssen. Einzige Ausnahme bilden die maximal 10% landwirtschaftlichen Zutaten, die nachweislich nicht aus dem Berg- resp. Sömmerungsgebiet erhältlich sind. Die Menge von maximal 10% bleibt aus Gründen der Glaubwürdigkeit und Authentizität von Berg- und Alp-Produkten unverändert.
Gewisse Kreise stellen den Antrag, mehr als 10% (bis zu 50%) landwirtschaftliche Zutaten, die nicht aus dem Berg-resp. Sömmerungsgebiet stammen, für Produkte nach BAIV zuzulassen. Dies unter der Voraussetzung, dass diese Zutaten aus dem Berg- resp. Sömmerungsgebiet nur im Verzeichnis der Zutaten ausgelobt werden dürfen. Dieses Begehren steht im Rahmen der Anhörung zur Diskussion.